Präambel VO (EU) 2026/507
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3) festgelegt.
- (2)
- Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561(4), (EU) 2019/620(5), (EU) 2021/966(6) und (EU) 2024/1288(7) der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betrifft eine jährliche Menge von 5000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, 3000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren selbst dann als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden.
- (3)
- Cabo Verde begründete seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gebe und die Fangsaison begrenzt sei, weswegen die Möglichkeiten, Fisch mit Ursprungseigenschaft zu fangen, eingeschränkt seien. Als weiteres wichtiges Element kommt hinzu, dass Cabo Verde seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Infolgedessen könnten nunmehr größere Mengen Fisch bewältigt werden, und die Fischereiindustrie habe nun die Möglichkeit zu wachsen. Leider verfügt Cabo Verde nicht über eine Industrieflotte, die seiner Fischereiindustrie dienen könnte, noch tätigt es ausreichend Investitionen in seine Flotte. Die aktuellen begrenzten Fangkapazitäten für Fisch mit Ursprungseigenschaft würden nicht dafür ausreichen, dass die Fischereiindustrie ihre Produktionskapazität maximal ausschöpfen kann. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. Cabo Verde betont die Notwendigkeit einer Abweichung von den geltenden APS-Präferenzursprungsregeln, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des WPA stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird.
- (4)
- Die vorstehend genannten Herausforderungen, mit denen Cabo Verde konfrontiert ist, beeinträchtigen die Fähigkeit des Landes, eine Fischereiwirtschaft aufzubauen, die der Bevölkerung, die auf diese Tätigkeit angewiesen ist, wirtschaftliche Sicherheit bieten kann. Der Antrag auf Abweichung sollte auch im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Europäischen Union zur Unterstützung von Cabo Verde gesehen werden, wobei Projekte zur Modernisierung der Hafeninfrastruktur zu den wichtigsten Schwerpunktbereichen für Global-Gateway-Investitionen in Cabo Verde gehören und eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung der Wertschöpfungskette im Fischereisektor spielen.
- (5)
- Die jährlichen Mengen, die gemäß der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 gewährten befristeten Abweichungsregelung festgelegt waren, wurden rasch ausgeschöpft, wodurch die Konservenindustrie bedroht war und die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten bei der örtlichen Bevölkerung bestand.
- (6)
- Die abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex der Union” ) ist befristet und auch der Notwendigkeit geschuldet, dass Cabo Verde Zeit braucht, um sich auf die Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Anforderungen an die Verwaltungszusammenarbeit vorzubereiten. Um eine solche abweichende Regelung verwalten zu können, sollte das antragstellende Land die Anforderungen bezüglich der Angaben über die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wird, einhalten sowie alles Erforderliche tun, um die Regeln in naher Zukunft vollständig erfüllen zu können.
- (7)
- Cabo Verde hat, wenn auch unregelmäßig, die Anforderungen bezüglich der Angaben über die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung und die Verwaltung der bereitgestellten Mengen sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der APS-Ursprungsregeln und der Regeln zur Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 erfüllt.
- (8)
- Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes und mangels Alternativlösungen, aber auch angesichts gewisser Mängel in der Informationsbereitstellung, sollte Cabo Verde unter strengen Auflagen eine befristete Abweichung von der Bestimmung im Rahmen der Präferenzursprungsregeln gewährt werden, die besagt, dass die Erzeugnisse nur dann als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gelten, wenn sie Vormaterialien enthalten, die in diesem Land vollständig gewonnen worden sind. Insbesondere hat Cabo Verde, wie oben beschrieben, Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften unternommen und wurde — und wird auch weiterhin — von der Union unterstützt, damit das Land diesen Prozess bis 2027-2029 abschließen kann. Daher sollte Cabo Verde gemäß Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mehr Zeit eingeräumt werden, um die Regeln einzuhalten. Die Abweichung sollte für eine jährliche Menge von 5000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, 3000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Die Geltungsdauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden, damit Cabo Verde Anstrengungen unternehmen kann, um die notwendigen strukturellen Anpassungen im Fischereisektor vorzunehmen und so die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse einzuhalten. Die Geltungsdauer dieser Abweichung kann jedoch früher enden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vor dem 31. Dezember 2027 ausläuft. Diese mögliche Verkürzung der Geltungsdauer ist darauf zurückzuführen, dass die Verordnung (EU) Nr. 978/2012, die die Rechtsgrundlage für die vorliegende Abweichung bildet, im Rahmen der Überprüfung des APS vor Ende 2027 aufgehoben werden kann. Die Abweichung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und der Kommission einen Bericht zu den Warenmengen übermitteln, für die gemäß dieser Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Erklärungen.
- (9)
- Die Abweichung von den Ursprungsregeln für Thunfisch und Makrele sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass Cabo Verde den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig über die Maßnahmen Bericht erstattet, die es getroffen hat, um die Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren zu gewährleisten, und dass es die für die Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) erforderliche Verwaltungszusammenarbeit gewährleistet. Diese Berichte sollten nach einem genauen Zeitplan vorgelegt werden. Jegliche Verzögerungen bei der Einhaltung der festgelegten Fristen sollten zu einer Aussetzung der Abweichung führen, welche den zuständigen Behörden von Cabo Verde nach einem Erinnerungsschreiben und einer Aufforderung zur Vorlage der Berichte innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist. Die in diese Berichte aufzunehmenden Angaben sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden. Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.
- (10)
- Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(8), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission vom 8. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 98 vom 9.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/561/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/620/oj).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/966 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/966/oj).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (
ABl. L, 2024/1288, 7.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1288/oj ).- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
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