Artikel 1 VO (EU) 2026/519

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

2.
In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:”

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen wie folgt:

a)
für die ab dem 30. Juni geltende MREL bis zum 16. September des betreffenden Jahres;
b)
für die ab dem 31. Dezember geltende MREL bis zum 18. März des folgenden Jahres.

4.
Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5.
Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

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