Artikel 1 VO (EU) 2026/519
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde. - b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 2.
- In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:”
- 3.
- Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Meldezeiträume und Einreichungsfristen Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen wie folgt:
- a)
- für die ab dem 30. Juni geltende MREL bis zum 16. September des betreffenden Jahres;
- b)
- für die ab dem 31. Dezember geltende MREL bis zum 18. März des folgenden Jahres.
- 4.
- Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 5.
- Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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