Artikel 1 VO (EU) 2026/525

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

In Kapitel 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird der folgende Artikel eingefügt:

Artikel -43b Festsetzung repräsentativer Preise

(1) Die in Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig auf der Grundlage der im Rahmen des Überwachungssystems gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermittelten Daten festgesetzt.

(2) Der repräsentative Preis je Erzeugnis (nach KN-Code) und je Ursprung ist der durchschnittliche Einfuhrpreis des letzten Monats mit einer Einfuhrmenge von mindestens 20 Tonnen, sofern

a)
es in den letzten sechs Monaten eine Abfolge von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten mit einem Mindesteinfuhrvolumen von 20 Tonnen gab und
b)
es seit der unter Buchstabe a genannten Abfolge nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate unter dieser Mindesteinfuhrmenge von 20 Tonnen gab.

(3) Die Kommission kann, falls erforderlich, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative die repräsentativen Preise für Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin ändern.

Sie kann jedoch diese repräsentativen Preise nur ändern, wenn diese mindestens 5 % von den festgesetzten Preisen abweichen.

(4) Die in Absatz 1 genannten repräsentativen Preise werden von der Kommission über die Datenbank „Integrierter Zolltarif der Europäischen Union” (TARIC) und auf der entsprechenden Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

(*)

Fußnote(n):

(*)

https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=de.

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