ANHANG VO (EU) 2026/528

Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b353-eo Ätherisches Patschuliöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus den Blättern von Pogostemon cablin Benth.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Patschuliöl:

Ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats(1), gewonnen aus den getrockneten Blättern von Pogostemon cablin Benth. durch Dampfdestillation, weitere Kondensation flüchtiger Bestandteile und Abtrennung von der wässrigen Phase durch Dekantieren.

CAS-Nummer: 8014-09-3

EINECS-Nummern: 282-493-4, 692-003-4, 616-944-7

FEMA-Nummer: 2838

CoE-Nummer: 353

Spezifikationen:

Patschuli-Alkohol: 27-35 %

1(5),11-Guajadien: 11-16 %

β-Caryophyllen: 2-5 %

α-Bulnesen: 13-21 %

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung von Patschuli-Alkohol (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 3757)

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

7,5 mg für Masttruthühner;

7,5 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

7,5 mg für Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

7,5 mg für Ziervögel;

7,5 mg für alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

7,5 mg für Mastschweine;

24 mg für Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;

24 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

35 mg für alle der Fortpflanzung dienenden Suidae;

60 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;

53 mg für Schafe und Ziegen;

53 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Camelidae für Mastzwecke;

34 mg für alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Camelidae;

7,5 mg für Equiden;

7,5 mg für Hasenartige;

7,5 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

7,5 mg für Hunde;

7,5 mg für Katzen;

7,5 mg für Zierfische;

7,5 mg für andere Tierarten und -kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannten Verwendungsmengen die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würden.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
1. April 2036

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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