Präambel VO (EU) 2026/530

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zwischen dem 6. März 2025 und dem 17. April 2025 wurden fünf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche von Ungarn bestätigt und gemeldet. Betroffen waren Rinder.
(2)
Ungarn hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(3) erforderlich waren.
(3)
Insbesondere ergriff Ungarn Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2025/496(4), (EU) 2025/613(5), (EU) 2025/654(6), (EU) 2025/672(7), (EU) 2025/696(8), (EU) 2025/795(9), (EU) 2025/827(10) und (EU) 2025/1097(11) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden „regulierte Gebiete” ) ab.
(4)
Ungarn teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für einige Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommensverluste entstanden sind, die nicht für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) in Betracht kamen.
(5)
Am 22. August 2025 erhielt die Kommission von Ungarn einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 6. März 2025 und dem 17. April 2025.
(6)
Die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen führte zu einem Wertverlust bei Mastschafen, die aufgrund von Verbringungsbeschränkungen nicht als leichte Lämmer um Ostern geschlachtet und verkauft werden konnten, und zu wirtschaftlichen Verlusten aufgrund längerer Aufzucht- und Mastzeiten bei Schweinen.
(7)
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 60 % an den Ausgaben Ungarns für die betreffenden außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Ungarn im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen eingereichten Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
(8)
Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollten die Höchstbeträge und der Pauschalbetrag der Beteiligung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier nach Kategorien festgesetzt werden.
(9)
Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste der Begünstigten nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf förderfähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
(10)
Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Schaf- und Schweinefleisch in Betrieben in den regulierten Gebieten und für die Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den die Ausbrüche betreffenden Rechtsvorschriften der Union und Ungarns festgelegt sind.
(11)
Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angepasst werden, solange der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschritten wird.
(12)
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Ungarn zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(13) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.
(13)
Um die Wirksamkeit dieser außergewöhnlichen Maßnahme sicherzustellen, sollten die Begünstigten die finanzielle Soforthilfe rasch erhalten. Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Es ist daher angezeigt, einen Förderfähigkeitstermin festzulegen, bis zu dem Ungarn diese Förderung an die Begünstigten zahlen müssen. Zahlungen, die nach diesem Termin geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.
(14)
Die Union sollte die Ausgaben, die Ungarn im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. August 2026 ausgezahlt werden.
(15)
Da unter keinen Umständen nach dem 31. August 2026 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, findet Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 keine Anwendung, wonach nach der Frist getätigte monatliche Zahlungen anteilig gekürzt werden.
(16)
Um die Förderfähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Ungarn Vorabprüfungen vornehmen.
(17)
Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Ungarn gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn (ABl. L, 2025/496, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/496/oj).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496 (ABl. L, 2025/613, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/613/oj).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654 der Kommission vom 26. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 (ABl. L, 2025/654, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/654/oj).

(7)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 (ABl. L, 2025/672, 2.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/672/oj).

(8)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei (ABl. L, 2025/696, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/696/oj).

(9)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei (ABl. L, 2025/795, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/795/oj).

(10)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827 der Kommission vom 25. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei (ABl. L, 2025/827, 28.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/827/oj).

(11)

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei (ABl. L, 2025/1097, 27.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1097/oj).

(12)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).

(13)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).

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