Artikel 4 VO (EU) 2026/532

Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) (Form mit Weizenkleie bzw. mit Calciumcarbonat) sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner und Masttruthühner bestimmt sind, und der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Form mit Calciumcarbonat) sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Junghennen bestimmt sind und vor dem 1. Oktober 2026 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und die für Masthühner und Masttruthühner (Form mit Weizenkleie bzw. mit Calciumcarbonat) sowie für Junghennen (Form mit Calciumcarbonat) bestimmt sind und vor dem 1. April 2027 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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