Artikel 2 VO (EU) 2026/538

Übergangsmaßnahmen

(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Xanthan sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. Oktober 2026 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. April 2027 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. April 2028 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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