ANHANG VO (EU) 2026/538

Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren
1d415 Xanthan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Xanthan als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz

Fest

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 15 % (105 °C, 2,5 Stunden)

Gesamtasche: ≤ 16 % (bezogen auf die Trockenmasse), bestimmt bei 650 °C nach 4-stündigem Trocknen bei 105 °C

Brenztraubensäure ≥ 1,5 %

Stickstoff ≤ 1,5 %

Ethanol und Propan-2-ol ≤ 500 mg/kg einzeln oder in Kombination

Charakterisierung des Wirkstoffs

Xanthan (Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, das D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure und Brenztraubensäure enthält), hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23.

Xanthan erzeugt mindestens 4,2 % und höchstens 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 11138-66-2

Analysemethode (1)

Zur Charakterisierung von Xanthan (Futtermittelzusatzstoff):

Monografie „Xanthan gum” der FAO JECFA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(2)

Masttruthühner 75
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
1. April 2036

Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für die Zucht

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Ziervögel

56
Lege- oder Zuchtgeflügelarten 83
Ferkel von Schweinearten 100
Schweinearten für die Mast 120
Sauen von Schweinearten 146
Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) 233

Schafe und Ziegen

Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für Mastzwecke oder für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke

220
Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke 143
Equiden 220
Leporidae 88
Andere Tierarten (außer Katzen, Hunden und Wassertieren) 56
Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel
1d415 Xanthan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Xanthan als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz

Fest

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 15 % (105 °C, 2,5 Stunden)

Gesamtasche: ≤ 16 % (bezogen auf die Trockenmasse), bestimmt bei 650 °C nach 4-stündigem Trocknen bei 105 °C

Brenztraubensäure ≥ 1,5 %

Stickstoff ≤ 1,5 %

Ethanol und Propan-2-ol ≤ 500 mg/kg einzeln oder in Kombination

Charakterisierung des Wirkstoffs

Xanthan (Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, das D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure und Brenztraubensäure enthält), hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23.

Xanthan erzeugt mindestens 4,2 % und höchstens 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 11138-66-2

Analysemethode (3)

Zur Charakterisierung von Xanthan (Futtermittelzusatzstoff):

Monografie „Xanthan gum” der FAO JECFA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012

Masttruthühner 75
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
1. April 2036

Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für die Zucht

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Ziervögel

56
Lege- oder Zuchtgeflügelarten 83
Ferkel von Schweinearten 100
Schweinearten für die Mast 120
Sauen von Schweinearten 146
Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) 233

Schafe und Ziegen

Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für Mastzwecke oder für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke

220
Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke 143
Equiden 220
Leporidae 88
Andere Tierarten (außer Katzen, Hunden und Wassertieren) 56

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(3)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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