Präambel VO (EU) 2026/538
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Xanthan wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe „Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel” unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Xanthan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” sowie in die Funktionsgruppen „Stabilisatoren” und „Verdickungsmittel” . Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 zog der Antragsteller den Antrag auf Neubewertung der Verwendung von Xanthan für Katzen und Wassertiere zurück.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025(3) zur Überarbeitung ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021(4) den Schluss, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, bei bestimmten Verwendungshöchstmengen je nach der jeweiligen Zielart für alle Tierarten außer Katzen und Wassertieren unbedenklich und für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, nicht hautreizend und kein Hautallergen ist, konnte jedoch keine Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner potenziell augenreizenden Wirkung ziehen. Überdies gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen ein wirksamer Stabilisator und ein wirksames Verdickungsmittel in Futtermitteln ist. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
- (5)
- Die Kommission bot dem Antragsteller auf dessen Ersuchen die Möglichkeit, zusätzliche Daten zur Sicherheit der Verwendung von Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, für Hunde vorzulegen, und zwar in einer Höchstmenge, die über dem in der Stellungnahme der Behörde vom 6. Mai 2025 festgelegten Wert liegt. Die Verwendung von Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde wird daher Gegenstand einer neuen Stellungnahme der Behörde auf der Grundlage der noch zu übermittelnden zusätzlichen Daten sein, die im Hinblick auf den Erlass einer gesonderten Maßnahme bezüglich der Zulassung dieses Stoffs geprüft werden.
- (6)
- Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
- (3)
EFSA Journal 2025;23(6), e9466. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9466.
- (4)
EFSA Journal 2021;19(7):6710, 13 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6710.
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