ANHANG VO (EU) 2026/540

Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren
1c414 Gummi arabicum

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gummi arabicum

Feste Form

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Gesamtasche: ≤ 4 %

Säureunlösliche Bestandteile: ≤ 1 %

Säureunlösliche Asche: ≤ 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gummi arabicum ist ein getrocknetes Exsudat aus Stämmen und Zweigen von Acacia senegal (L.) Willdenow oder eng verwandten Arten der Gattung Acacia (Familie Leguminosae).

Es besteht aus Polysacchariden mit hoher Molmasse, deren Zuckerkette aus neutralen Zuckern (Galactose, Arabinose und Rhamnose) und sauren Zuckern (Glucuronsäure) und/oder deren Salzen zusammengesetzt ist.

CAS-Nr. 9000-01-5

Analysemethode (1)

Zur Charakterisierung von Gummi arabicum (Futtermittelzusatzstoff):

Europäisches Arzneibuch, Monografie 0307 oder 0308, und

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(2) sowie die entsprechenden Tests im Kompendium des JECFA der FAO

Masttruthühner 375
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
1. April 2036

Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für Zuchtzwecke

Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke

Ziervögel

278
Geflügel für Lege- oder Zuchtzwecke 415
Schweinearten für die Mast 600
Ferkel von Schweinearten 500
Sauen von Schweinearten 729
Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) 1164

Schafe

Ziegen

1100

Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Mastkamele oder Jungkamele für die Milcherzeugung oder die Zucht

Equiden

Katzen

1100
Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Kamele für die Milcherzeugung oder die Zucht 715
Leporiden 440
Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische 1257
Hunde 1320
Zierfische 4889
Sonstige Tierarten 278
Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren
1c414 Gummi arabicum

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gummi arabicum

Feste Form

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Gesamtasche: ≤ 4 %

Säureunlösliche Bestandteile: ≤ 1 %

Säureunlösliche Asche: ≤ 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gummi arabicum ist ein getrocknetes Exsudat aus Stämmen und Zweigen von Acacia senegal (L.) Willdenow oder eng verwandten Arten der Gattung Acacia (Familie Leguminosae).

Es besteht aus Polysacchariden mit hoher Molmasse, deren Zuckerkette aus neutralen Zuckern (Galactose, Arabinose und Rhamnose) und sauren Zuckern (Glucuronsäure) und/oder deren Salzen zusammengesetzt ist.

CAS-Nr. 9000-01-5

Analysemethode (3)

Zur Charakterisierung von Gummi arabicum (Futtermittelzusatzstoff):

Europäisches Arzneibuch, Monografie 0307 oder 0308, und

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sowie die entsprechenden Tests im Kompendium des JECFA der FAO

Masttruthühner 375
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
1. April 2036

Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für Zuchtzwecke

Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke

Ziervögel

278
Geflügel für Lege- oder Zuchtzwecke 415
Schweinearten für die Mast 600
Ferkel von Schweinearten 500
Sauen von Schweinearten 729
Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) 1164
Schafe und Ziegen 1100

Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Mastkamele oder Jungkamele für die Milcherzeugung oder die Zucht

Equiden

Katzen

1100
Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Kamele für die Milcherzeugung oder die Zucht 715
Leporiden 440
Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische 1257
Hunde 1320
Zierfische 4889
Sonstige Tierarten 278

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(3)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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