Präambel VO (EU) 2026/589
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen(*), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 17. Mai 2019 die Verordnung (EU) 2019/796 angenommen.
- (2)
- Als Teil dauerhafter, maßgeschneiderter und koordinierter Maßnahmen der Union gegen Akteure, von denen eine anhaltende Cyberbedrohung ausgeht, sollten zwei natürliche Personen und drei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Diese natürlichen Personen und Organisationen sind für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, die eine äußere Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, verantwortlich oder daran beteiligt.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/796/oj.
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