ANHANG VO (EU) 2026/59
Bedingungen für das Einführen von Munitionskisten gemäß Artikel 1
Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- (1)
- Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden;
- (2)
- sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde ( „Environmental Protection Agency” ) der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind;
- (3)
- bei Kisten, die nach ihrer Herstellung repariert wurden, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- (4)
- die Kisten bestehen aus Holz. Das Holz muss entweder vollständig entrindet sein oder weist nur visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke auf. Diese Rindenstücke müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie messen weniger als 3 cm in der Breite (ungeachtet der Länge) oder
- b)
- wenn sie mehr als 3 cm in der Breite messen, beträgt die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2;
- (5)
- ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %;
- (6)
- sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden;
- (7)
- sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika ( „United States Department of Defence” ) versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.