Präambel VO (EU) 2026/647

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands(*), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.
(2)
Der Europäische Rat hat am 18. Dezember 2025 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er entschieden alle jüngsten hybriden Angriffe gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten verurteilt hat.
(3)
Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.
(4)
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier natürliche Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.
(5)
Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.