Präambel VO (EU) 2026/647
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands(*), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.
- (2)
- Der Europäische Rat hat am 18. Dezember 2025 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er entschieden alle jüngsten hybriden Angriffe gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten verurteilt hat.
- (3)
- Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.
- (4)
- Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier natürliche Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj .
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