Präambel VO (EU) 2026/665
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten die Mitgliedstaaten eine statistische Erhebung über die Industrieproduktion durchführen.
- (2)
- Die Erhebung sollte auf einer Produktliste beruhen, in der die relevante Industrieproduktion aufgeführt ist.
- (3)
- Eine Produktliste ist für die Angleichung zwischen den Statistiken zu Produktion und zu Außenhandel sowie für den Vergleich mit der CPA-Güterklassifikation der Union (Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) erforderlich.
- (4)
- Die in der Verordnung (EU) 2019/2152 vorgeschriebene Produktliste (im Folgenden „Prodcom-Liste” ) ist für alle Mitgliedstaaten gleich und im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten erforderlich.
- (5)
- Damit den technischen Entwicklungen und den strukturellen Veränderungen der Industrieproduktion Rechnung getragen wird, ist es notwendig, eine aktualisierte Prodcom-Liste zu erstellen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.
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