Präambel VO (EU) 2026/665

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten die Mitgliedstaaten eine statistische Erhebung über die Industrieproduktion durchführen.
(2)
Die Erhebung sollte auf einer Produktliste beruhen, in der die relevante Industrieproduktion aufgeführt ist.
(3)
Eine Produktliste ist für die Angleichung zwischen den Statistiken zu Produktion und zu Außenhandel sowie für den Vergleich mit der CPA-Güterklassifikation der Union (Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) erforderlich.
(4)
Die in der Verordnung (EU) 2019/2152 vorgeschriebene Produktliste (im Folgenden „Prodcom-Liste” ) ist für alle Mitgliedstaaten gleich und im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten erforderlich.
(5)
Damit den technischen Entwicklungen und den strukturellen Veränderungen der Industrieproduktion Rechnung getragen wird, ist es notwendig, eine aktualisierte Prodcom-Liste zu erstellen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.

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