Artikel 3 VO (EU) 2026/698
Alle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 entrichteten kombinierten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle, die die kombinierten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 1 übersteigen, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
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