Artikel 3 VO (EU) 2026/698

Alle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 entrichteten kombinierten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle, die die kombinierten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 1 übersteigen, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.