Präambel VO (EU) 2026/698

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 der Kommission(3) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission(4) wurden Antidumpingzölle bzw. Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien eingeführt. Durch ein Auskunftsersuchen der Zollbehörden wurde die Kommission auf einen Fehler bei den Zollsätzen für den indischen ausführenden Hersteller Aberdare Technologies Private Limited aufmerksam. Insbesondere hatte dieses Unternehmen sowohl bei der Antidumping- als auch bei der Antisubventionsuntersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führten, mitgearbeitet, war aber irrtümlicherweise nicht in Anhang I der genannten Durchführungsverordnungen der Kommission aufgenommen worden, in denen die nicht in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller aufgeführt waren, die bei beiden Untersuchungen mitgearbeitet hatten.
(2)
Daher hielt es die Kommission für angemessen, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zu berichtigen.
(3)
Die überarbeiteten Zollsätze für Aberdare Technologies Private Limited sollten ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/1135 (12. Juni 2025) gelten, damit sichergestellt ist, dass dem Unternehmen keine überschüssigen Zölle auferlegt werden. Die Zollbehörden werden angewiesen, die entsprechenden Zollbeträge zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.
(4)
Am 10. Februar 2026 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien zu berichtigen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (ABl. L, 2024/3014, 16.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3014/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (ABl. L, 2025/1135, 11.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1135/oj).

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