Präambel VO (EU) 2026/701

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

a)
GELTENDE MAẞNAHMEN
(1)
Am 16. Februar 2022 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) ein.
(2)
Bei der Untersuchung, die zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ), wurde unter den ausführenden Herstellern in China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
(3)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 22,1 % bis 48,4 % auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „Verbindungselemente” oder „betroffene Ware” ) ein. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurden einem Zollsatz von 39,6 % unterworfen, der dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China entspricht, bei denen Dumping festgestellt wurde. Eine Liste der Namen der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China ist im Anhang der ursprünglichen Verordnung enthalten. Für Verbindungselemente von Unternehmen in China, die nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde ein landesweiter Zoll von 86,5 % festgesetzt.
b)
ANTRAG UND ANALYSE
(4)
Das Unternehmen Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission die Anwendung des Antidumpingzolls für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, und zwar aufgrund seiner Verbindung zu dem Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd., das in der ursprünglichen Verordnung als mitarbeitender, aber nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller aufgeführt wurde.
(5)
Der Antragsteller legte Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. sein Hauptanteilseigner ist.
(6)
Der Antragsteller legte auch seine Geschäftslizenz vor, aus der seine Gründung im Juni 2022, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020), hervorgeht. Daher bestätigte die Kommission, dass Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. den Antragsteller zum Zeitpunkt des Stichprobenverfahrens in der Ausgangsuntersuchung nicht als verbundenes Unternehmen hätte angeben können.
(7)
Darüber hinaus legte der Antragsteller Informationen vor, wonach er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.
(8)
Da der für das Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. geltende Zollsatz auf dem gewogenen Durchschnitt der Zollsätze der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beruhte, ändert die Einbeziehung des Antragstellers nichts an den diesbezüglichen Feststellungen der Kommission. Daher hält es die Kommission für angemessen, dass der Antidumpingzoll auf die Ausfuhren von Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. auch auf die Ausfuhren des Antragstellers Anwendung findet.
(9)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hielt es die Kommission für angezeigt, den Anhang der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. als verbundener ausführender Hersteller zu dem unter TARIC-Zusatzcode C853 aufgeführten Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. hinzugefügt wird.
c)
UNTERRICHTUNG
(10)
Der Antragsteller, der Wirtschaftszweig der Union und andere interessierte Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, den Anhang der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. als verbundener ausführender Hersteller zu dem unter TARIC-Zusatzcode C853 aufgeführten Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. hinzugefügt wird.
(11)
Der TARIC-Zusatzcode C853, der zuvor nur Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. zugewiesen war, sollte auch für Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. gelten.
(12)
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.