Präambel VO (EU) 2026/702
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bestimmte Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1266(3) und (EU) 2021/1267(4) der Kommission eingeführt wurden.
- (2)
- Im Anschluss an zwei 2011 abgeschlossene Umgehungsuntersuchungen wurden die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates(5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates(6) auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel ausgeweitet.
- (3)
- Am 17. März 2025 teilte KD Pharma Canada Ltd der Kommission mit, dass DSM Nutritional Products Canada Inc. (TARIC(7)-Zusatzcode C114), ein Unternehmen, das von dem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 172,2 EUR pro Tonne Nettogewicht befreit ist, seinen Namen in KD Pharma Canada Ltd. geändert hat, und forderte DSM Nutritional Products Canada Inc. auf, seinen TARIC-Zusatzcode C114 auf das vorgenannte Unternehmen zu übertragen.
- (4)
- Aus den vorgelegten Informationen ging hervor, dass DSM Nutritional Products Canada Inc. in seiner bisherigen Form unter demselben Namen als eigenständige Einheit fortbestand.
- (5)
- Nach Prüfung des Antrags unterrichtete die Kommission KD Pharma Canada Ltd. am 8. Januar 2026 schriftlich über ihre Absicht, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass dieser keinen Fall für eine Namensänderung darstellt.
- (6)
- Die Kommission lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur Unternehmen mit eindeutig nachgewiesener rechtlicher Kontinuität und eindeutig nachgewiesener Kontinuität in der Struktur und im Geschäftsbetrieb ihre Namen in der Verordnung aktualisieren lassen können.
- (7)
- Am 8. Januar 2026 unterrichtete die Kommission KD Pharma Canada Ltd über ihre Feststellungen und forderte das Unternehmen zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1267/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/444/oj).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/443/oj).
- (7)
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