Präambel VO (EU) 2026/704
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) eingeführt wurden.
- (2)
- Nach der ursprünglichen Verordnung unterliegen die von Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. stammenden Einfuhren unter ihrem TARIC-Zusatzcode C 732 einem Antidumpingzollsatz von 23,0 %.
- (3)
- Am 27. Januar 2025 stellte die Liaoning Dantan Group (im Folgenden „Antragsteller” ) einen Antrag auf Namensänderung, der den ausführenden Hersteller „Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.” betraf.
- (4)
- Der Antragsteller beantragte, Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. in der ursprünglichen Verordnung in Liaoning Dantan New Materials Co., Ltd. umzubenennen, da letzteres Unternehmen die Tätigkeiten des erstgenannten Unternehmens übernommen habe.
- (5)
- Der Antragsteller erklärte, dass er im Januar 2023 beschlossen habe, einige seiner Tätigkeiten in China wie folgt umzustrukturieren:
- (6)
- Ab diesem Zeitpunkt wurde Liaoning Dantan New Materials Co., Ltd. der Hersteller innerhalb der Gruppe, während Liaoning Dantan Technology Co. Ltd. als Händler/Ausführer fungierte.
- (7)
- Der Antragsteller bat die Kommission zu bestätigen, dass die Namensänderung nicht den Anspruch des Unternehmens auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
- (8)
- Die Kommission überprüfte, ob in der Struktur und im Geschäftsbetrieb des Unternehmens Kontinuität bestand.
- (9)
- Nach Prüfung des Antrags unterrichtete die Kommission die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. am 7. Januar 2026 schriftlich über ihre Absicht, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass dieser keinen Fall für eine Namensänderung darstellt (im Folgenden „Unterrichtung” ).
- (10)
- Nach der Unterrichtung brachte die Liaoning Dantan Group vor, der Antrag auf Namensänderung gehe auf eine interne Umstrukturierung der Gruppe zurück, bei der die zuvor von Dantan New Materials durchgeführten Herstellungs- und Verkaufstätigkeiten von Dantan Technology innerhalb derselben Unternehmensgruppe übernommen worden seien. Falls die Kommission an der Kontinuität in der Struktur und im Geschäftsbetrieb zwischen diesen beiden Unternehmen zweifele, solle sie dies untersuchen, bevor sie den Antrag ablehne.
- (11)
- Außerdem führte die Liaoning Dantan Group an, ihre Situation ähnele der der GITI Group, die nach einer internen Umstrukturierung, bei der drei Einheiten zu einer fusioniert worden seien, einen Antrag auf Namensänderung gestellt habe. Bei der damaligen Untersuchung(3) habe die Kommission zunächst dazu geraten, nach Abschluss der Umstrukturierung eine Interimsüberprüfung zu beantragen. Nach Einleitung der Interimsüberprüfung habe die Kommission es schließlich abgelehnt, die Dumpingspanne neu zu berechnen, und der ursprünglich beantragten Namensänderung zugestimmt(4).
- (12)
- Die Kommission war der Ansicht, dass die Umstände rund um den Antrag der GITI Group auf Namensänderung sich von denen dieses Antrags sachlich und rechtlich unterscheiden. Bei der GITI Group handelte es sich um die Fusion von drei Unternehmen einer Gruppe zu einem; der Antrag der Liaoning Dantan Group auf Namensänderung dagegen geht nicht auf eine einfache interne Umstrukturierung zurück, sondern auf mehrere Übertragungen von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe — auch von Unternehmen, die nicht in den Genuss des besonderen Zollsatzes für die Gruppe kommen — und die Gründung eines neuen Unternehmens. Daher gab es in jenem Fall keinen Hinweis darauf, dass die interne Umstrukturierung und die anderen betrieblichen Änderungen bei der GITI Group innerhalb Chinas von Bedeutung waren. Ebenso gab es keinen Hinweis auf eine signifikante Veränderung der Vertriebswege(5). Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung zur GITI Group der Normalwert auf der Grundlage von Preis- und Kosteninformationen aus dem ausgewählten Vergleichsland berechnet und beruhte nicht auf chinesischen Inlandspreisen oder -kosten. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/1036 findet diese Methode keine Anwendung mehr, wenn festgestellt wurde, dass im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b bestehen.
- (13)
- In Anbetracht dieser sachlichen und rechtlichen Unterschiede und des Ausmaßes der Änderungen hinsichtlich der internen Übertragungen von Vermögenswerten sowie der mangelnden Informationen über die von der Namensänderung betroffenen Unternehmen wies die Kommission diese Einwände zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen.
- (14)
- Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 zu ändern, um der geänderten Rolle des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C 732 zugewiesen worden war.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/558/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2219 der Kommission vom 6. September 2024 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2024/2219, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2219/oj ), Erwägungsgründe 5 und 6.- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2219, Erwägungsgründe 7, 22, 25 und Artikel 1.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2219, Erwägungsgrund 19.
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