Artikel 6 VO (EU) 2026/705

Übergangsmaßnahmen

(1) Ein Ausweis, der dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegten Musterausweis entspricht, gilt als dem Musterausweis in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend, sofern er vor dem 1. Januar 2028 für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ausgestellt wurde. [

(2) Ein Ausweis, der dem in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegten Musterausweis entspricht, gilt als dem Musterausweis in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend, sofern er vor dem 1. Januar 2028 für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen aus einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission(1) aufgeführten Drittländer oder Gebiete in einen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(3) Für eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2027 gilt eine Veterinärbescheinigung, die der in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegten Muster-Veterinärbescheinigung entspricht, als der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend, sofern sie vor dem 1. Oktober 2026 für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(4) Eine Veterinärbescheinigung, die der in Teil 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 festgelegten Muster-Veterinärbescheinigung entspricht, gilt als der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend, sofern sie vor dem 1. Oktober 2026 für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen (ABl. L, 2026/636, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/636/oj).

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