ANHANG III VO (EU) 2026/705

TEIL 1

Teil I:
Angaben zur Sendung

LAND: Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU
I.1
Versender

Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2
Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3
Zuständige oberste Behörde
I.4
Zuständige örtliche Behörde
I.5
Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6
In der EU für die Sendung verantwortliche Person
I.7
Herkunftsland
ISO-Code
I.8
Herkunftsregion
Code
I.9
Bestimmungsland
ISO-Code
I.10
Bestimmungsregion
Code
I.11
Herkunftsort
I.12
Bestimmungsort
I.13
Verladeort
I.14
Datum des Abtransports
I.15
Transportmittel
I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
CITES-Nr(n).
I.18
Beschreibung der Ware
I.19
Warencode (HS-Code)

010619

I.20
Menge
I.21
Temperatur der Erzeugnisse
I.22
Gesamtzahl der Packstücke
I.23
Plomben-/Containernummer
I.24
Art der Verpackung
I.25
Waren zertifiziert für:

Heimtiere ☐

I.26
Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU
I.27
Für Einfuhr in die EU oder Zulassung
I.28
Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Geschlecht Farbe Rasse Identifikationsnummer Identifizierungssystem und Anbringungsstelle

Geburtsdatum

[TT.MM.JJJJ]

Teil II:
Bescheinigung

LAND: Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.
Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin (1)/Der/Die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin (1) von … (den Namen des Gebiets oder Drittlands angeben) bescheinigt hiermit Folgendes:
(1) Entweder:
[II.1.
Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von höchstens fünf verbracht.]
(1)Oder:
[II.1.
Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von mehr als fünf verbracht, sind älter als sechs Monate und nehmen an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teil oder werden für eine solche Teilnahme trainiert, und der Eigentümer/die Eigentümerin oder die natürliche Person hat einen Nachweis (2) darüber erbracht, dass die Tiere registriert sind
(1) Entweder:
[für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung.]
(1) Oder:
[bei einem Verband, der solche Veranstaltungen organisiert.]
[II.2.
Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere weisen keine Krankheitssymptome auf und sind im Hinblick auf die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken am ______________________ (Datum TT/MM/JJJJ einsetzen) transportfähig.]
[II.3.
Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung (3), die gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (4) vorgenommen; und
(1) Entweder:
[II.3.1.
die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Drittland oder Gebiet, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission gelistet ist, und zwar entweder 1) auf direktem Weg oder 2) durch ein Drittland oder Gebiet, das in dem genannten Anhang gelistet ist, oder 3) gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission (5) durch ein Drittland oder Gebiet, das nicht in dem genannten Anhang gelistet ist, und die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) finden sich in der nachstehenden Tabelle:]
(1) Oder:
[II.3.1.
die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder sind zur Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet vorgesehen, das nicht in Anhang I oder Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 gelistet ist, und ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern (6) anhand einer Blutprobe, die der/die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin an dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Tag mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung der vorliegenden Veterinärbescheinigung entnommen hat, ergab einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr (7), und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (4) vorgenommen, und die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) sowie das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Transponder oder Tätowierung Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ] Name und Hersteller des Impfstoffs Chargennummer Gültigkeitsdauer der Impfung

Datum der Blutentnahme

[TT.MM.JJJJ]

Alphanumerischer Code des Tieres

Datum der Implantierung des Transponders/der Tätowierung und/oder der Ablesung(8)

[TT.MM.JJJJ]

Von

[TT.MM.JJJJ]

bis

[TT.MM.JJJJ]

(1) Entweder:
[II.4.
Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis (9) bestimmt und wurden gegen Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem behandelnden Tierarzt/der behandelnden Tierärztin gemäß Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchgeführten Behandlung (10) (11) finden sich in der nachstehenden Tabelle.]
(1) Oder:
[II.4.
Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde wurden nicht gegen Echinococcus multilocularis behandelt (12).]

Transponder-Code oder Tätowierungsnummer des Hundes Behandlung gegen Echinococcus Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin
Name und Hersteller des Mittels Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

(1) Entweder:
[II.5.
Der Eigentümer/Die Eigentümerin hat erklärt (13), dass es sich bei der Verbringung der Heimtiere um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt.]
(1) Oder:
[II.5.
Der Eigentümer/die Eigentümerin hat die Verbringung des Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken in einer unterzeichneten Erklärung (14) genehmigt und Nachweise (2) über seine/ihre Bewegung vorgelegt und der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. die ermächtigte Person hat erklärt (13), dass es sich bei der Verbringung des Heimtiers um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt.]]

Erläuterungen

a)
Diese Veterinärbescheinigung gilt für als Heimtiere gehaltene Hunde (Canis lupus familiaris), als Heimtiere gehaltene Katzen (Felis silvestris catus) und als Heimtiere gehaltene Frettchen (Mustela putorius furo).
b)
Ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt/die amtliche Tierärztin oder — im Falle eines ermächtigten Tierarztes/einer ermächtigten Tierärztin — ab dem Datum, zu dem die zuständige Behörde den Sichtvermerk angebracht hat, bis zum Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen am festgelegten Einreiseort in die Union für Reisende ist diese Veterinärbescheinigung 10 Tage lang gültig.

Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

Zum Zweck einer weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten ist die vorliegende Veterinärbescheinigung ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen, die am Einreiseort in die Union für Reisende durchgeführt wurden, insgesamt sechs Monate gültig oder bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Tollwutimpfung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Teil I:

Feld I.5:
Empfänger: ersten Bestimmungsmitgliedstaat angeben.
Feld I.28:
Identifizierungssystem: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Transponder oder Tätowierung.

Identifikationsnummer: alphanumerischen Transponder-Code oder alphanumerische Tätowierungsnummer angeben.

Geburtsdatum: nach Angabe des Eigentümers/der Eigentümerin.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Die Nachweise gemäß Nummer II.1 (z. B. Eintrittsnachweis für die Veranstaltung, Nachweis der Verbandsmitgliedschaft) und Nummer II.5 (z. B. Bordkarte, Flugschein) sind den für die unter Buchstabe b der Erläuterungen genannten Kontrollen zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen.
(3)
Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.
(4)
Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen.
(5)
Die dritte Option setzt voraus, dass der Eigentümer/die Eigentümerin oder die natürliche Person, die vom Eigentümer/von der Eigentümerin schriftlich dazu ermächtigt wurde, die Tiere in seinem/ihrem Auftrag zu nichtkommerziellen Zwecken zu verbringen, den für die unter Buchstabe b der Erläuterungen genannten Kontrollen zuständigen Behörden auf Anfrage eine Erklärung dahin gehend vorlegt, dass die Tiere bei der Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland, das nicht in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 gelistet ist, nicht mit Tieren von für Tollwut empfänglichen Arten in Berührung gekommen sind und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. Diese Erklärung muss die Anforderungen an Format, Layout und Sprache gemäß Anhang V Teile 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission erfüllen.
(6)
Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1

muss unmittelbar an einer Probe durchgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem ermächtigten Tierarzt/einer ermächtigen Tierärztin mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung entnommen wurde;

muss einen Wert neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben;

muss von einem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor oder einem Labor in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission geführten Drittland oder Gebiet, das im Einklang mit Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 benannt wurde, durchgeführt werden;

muss bei einem Tier nicht wiederholt werden, bei dem — nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen — innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde.

Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des benannten Labors über die Ergebnisse des Tollwut-Antikörpertests gemäß Nummer II.3.1. beizufügen.

(7)
Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1 nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Labor überprüft hat.
(8)
In Verbindung mit Erläuterung 4 muss die Kennzeichnung der Tiere, bei denen vor dem 3. Juli 2011 ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Veterinärbescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere überprüft werden.
(9)
In Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführte Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten.
(10)
Die unter Nummer II.4 genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten einer weiteren Behandlung zu nutzen, die nach Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung und vor dem geplanten Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis erfolgt.
(11)
Die unter Nummer II.4 genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten von Behandlungen zu nutzen, die nach Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung zum Zweck einer weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten, wie unter Buchstabe b der Erläuterungen beschrieben, und in Verbindung mit Erläuterung 12 erfolgt.
(12)
Die Behandlung gegen Echinococcus multilocularis gemäß Nummer II.4 muss

24 bis 120 Stunden vor dem Zeitpunkt des geplanten Eingangs der Hunde in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis von einem Tierarzt/einer Tierärztin vorgenommen werden;

mit einem zugelassenen Arzneimittel erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren.

(13)
Die Erklärung gemäß Nummer II.5 ist dieser Veterinärbescheinigung beizufügen und muss dem Muster und den zusätzlichen Anforderungen in Anhang V Teile 2 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 entsprechen.
(14)
Die Erklärung gemäß Nummer II.5 ist dieser Veterinärbescheinigung beizufügen und muss dem Muster und den zusätzlichen Anforderungen in Anhang V Teile 1 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 entsprechen.
Amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin/Ermächtigter Tierarzt oder ermächtigte Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Anschrift:
Tel.:
Datum:
Unterschrift: Stempel:
Sichtvermerk der zuständigen Behörde (nicht erforderlich, wenn die Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin unterzeichnet wurde)
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Anschrift:
Tel.:
Datum:
Unterschrift: Stempel:
Beamter/Beamtin am Einreiseort für Reisende
Name des Beamten/der Beamtin oder der betreffenden Behörde (in Großbuchstaben):
Anschrift:
Tel.:
E-Mail-Adresse:
Datum des Abschlusses der Dokumenten- und Identitätskontrollen:
Unterschrift: Stempel:

TEIL 2

1.
Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
2.
Das Original jeder Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
3.
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift auszufüllen.
4.
Werden der Veterinärbescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.
5.
Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Nummer 4, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)” nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.
6.
Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Versanddrittlands oder -gebiets oder von einem ermächtigten Tierarzt/einer ermächtigten Tierärztin ausgestellt und in letzterem Fall anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen. Die zuständige Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind.
7.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
8.
Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets zugeteilt.

© Europäische Union 1998-2021

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