Präambel VO (EU) 2026/716

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 24 Absatz 1,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission(3) änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 der Kommission(4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine vollständige Interimsüberprüfung (im Folgenden „vollständige Interimsüberprüfung” ).
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission(5) änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission(6) zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden zusammen „Änderungsverordnungen” ).
(3)
Nach den Änderungsverordnungen lag der kombinierte Antidumping- und Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China zwischen 23 % und 33,2 %.
(4)
Bei der Umsetzung der Änderungsverordnungen stellten die nationalen Zollbehörden fest, dass sich die Namen der unter dem TARIC-Zusatzcode B990 aufgeführten Unternehmen in den beiden geänderten Verordnungen unterschieden. Dies sollte berichtigt werden, indem der Verweis auf die CNBM Group in Erwägungsgrund 155 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 durch die Namen der Unternehmen ersetzt wird, die der Gruppe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 angehören.
(5)
Die nationalen Zollbehörden stellten ferner fest, dass in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 auf Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 [der Kommission(7)] aufgeführte mitarbeitende Unternehmen Bezug genommen wird, ohne diese konkret zu benennen. Aus Gründen der Klarheit erscheint es angemessen, die Unternehmen und ihre jeweiligen TARIC-Zusatzcodes ausdrücklich zu nennen, da sich die Zusammensetzung von Anhang I geändert hat, nachdem bei der vollständigen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen festgestellt wurde, dass zwei Unternehmen miteinander verbunden sind. Ebenso sollte in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 angegeben werden, dass der für alle übrigen Einfuhren von Waren aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll auch für die zuvor in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführten Unternehmen gilt, nachdem diese nicht bei der vollständigen Interimsüberprüfung mitgearbeitet haben.
(6)
Darüber hinaus enthielten beide Änderungsverordnungen einen fehlerhaften Ausgleichszollsatz für „Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China” , der sich auf 10,3 % anstatt 10,2 % belaufen sollte. Folglich sollte auch die Höhe des für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingzolls berichtigt werden und statt 23 % 22,9 % betragen. Diese Berichtigung hat jedoch keine finanziellen Auswirkungen, da der kombinierte Antidumping- und Ausgleichszoll unverändert bleibt.
(7)
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, Erwägungsgrund 335 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 sowie Erwägungsgrund 155 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 zu berichtigen.
(8)
Die Berichtigungen sollten ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2337 und (EU) 2025/2328, d. h. ab dem 26. November 2025, wirksam werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2337 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/2337, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2337/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1452/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine auf die Schädigung beschränkte teilweise Interimsüberprüfung (ABl. L, 2025/2328, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2328/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/328/oj).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1379/oj).

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