Artikel 2 VO (EU) 2026/718
Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft
(1) Die Rotorblätter von Windkraftanlagen für Onshore- und Offshore-Windkrafttechnologien müssen eine Recyclingquote von mindestens 70 % aufweisen. Die Recyclingquote wird als relatives Gewicht des recyclingfähigen Materials berechnet. Die Recyclingquote der Rotorblätter von Windkraftanlagen ist spätestens bei Abschluss der Auftragsausführung nachzuweisen.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann die Form einer Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU oder einer technischen Spezifikation im Sinne von Artikel 36 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU annehmen.
(3) Dieser Artikel wird in objektiver, nichtdiskriminierender und transparenter Weise und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union umgesetzt.
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