Präambel VO (EU) 2026/718
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Maßnahmen zur Verbesserung der Fertigungskapazitäten der Union für Netto-Null-Technologien und deren wichtigste Bauteile festgelegt, einschließlich der Ankurbelung der Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen und resilienten Netto-Null-Technologien durch die Vergabe öffentlicher Aufträge.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 muss die Kommission verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen, wenn diese in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU(2), 2014/24/EU(3) oder 2014/25/EU(4) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2024/1735 aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil dieser Aufträge sind, sowie für Bauaufträge und Baukonzessionen, wenn sie diese Netto-Null-Technologien umfassen.
- (3)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 muss die Kommission diese verbindlichen Mindestanforderungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts festlegen, der bis zum 30. März 2025 zu erlassen ist. Aufgrund des Anwendungsbereichs der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowohl in Bezug auf die abgedeckten Netto-Null-Technologien als auch in Bezug auf mögliche zu berücksichtigende Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, waren eine umfassende Bestandsaufnahme und Analyse erforderlich, sodass die Frist nicht eingehalten werden konnte.
- (4)
- Die vorliegende Verordnung sollte die Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit bestimmten Netto-Null-Technologien, insbesondere Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft, abdecken, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Beschaffung der Netto-Null-Technologien die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Vorschriften gelten sollten, es sei denn, diese Beschaffung dient der Durchführung von Projekten, die im Rahmen von Auktionen für erneuerbare Energien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 vergeben wurden.
- (5)
- Zur Vereinfachung und Erleichterung der Umsetzung sollten diese Mindestanforderungen auf Methoden und Messverfahren der Union oder solchen, die von der Union anerkannt wurden, beruhen, die bei Netto-Null-Technologien angewandt werden und einschlägige Umweltdimensionen abdecken. Derzeit gibt es für eine erhebliche Zahl der Netto-Null-Technologien keine solchen Methoden und Messverfahren. Einige Methoden werden derzeit ausgearbeitet und könnten zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Zusammenhang angewandt werden. Dies schränkt den Umfang der Netto-Null-Technologien ein, für die mit der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit festgelegt werden sollen.
- (6)
- Darüber hinaus sind die Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Wärmepumpen bereits in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission(6) und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegt; die vorliegende Verordnung sollte daher nicht für Wärmepumpen gelten.
- (7)
- Ebenso werden gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, festgelegt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Batterien gelten.
- (8)
- In Bezug auf Fotovoltaikprodukte werden derzeit mögliche Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Verordnung (EU) 2017/1369 ausgearbeitet, die ähnlich wie bei Wärmepumpen verbindliche Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen würden.
- (9)
- Formal erfolgt der Einsatz von Windkrafttechnologien zwar nur in geringem Umfang über die Vergabe öffentlicher Aufträge, doch auf einigen Märkten beschaffen die Auftraggeber die Windkraftanlagen öffentlich. Dies ist der Fall, wenn sie der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und wenn der Markt nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sodass die Ausnahme nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU keine Anwendung findet.
- (10)
- Obwohl 80 bis 95 % der Gesamtmasse einer Windkraftanlage recycelt werden können, da diese hauptsächlich aus Stahl und Eisen besteht, stellen einige Komponenten eine Herausforderung dar. Dazu zählen die Rotorblätter, die etwa 15 % der Masse einer Windkraftanlage ausmachen. Sie enthalten in der Regel komplexe Verbundwerkstoffe — eine Kombination aus verstärkten Fasern und einer Polymer-Matrix. Daher sind Rotorblätter die Komponente einer Windkraftanlage, bei der die größten Herausforderungen hinsichtlich der Verbesserung der Recyclingfähigkeit bestehen(10). Schätzungen zufolge wird die Menge an Verbundwerkstoff-Abfällen aus ausgemusterten Rotorblättern für Windkraftanlagen bis 2040 etwa 400000 Tonnen erreichen(11).
- (11)
- Gleichzeitig entwickeln Unternehmen und Forschungseinrichtungen Recyclingverfahren und untersuchen die Zusammensetzung der Materialien und die Prozesse zur Stilllegung von Windkraftanlagen, um die Recyclingfähigkeit, d. h. das Recyclingpotenzial zum Zeitpunkt der Herstellung, von Rotorblättern für Windkraftanlagen zu verbessern. Um die vollständige Kreislauffähigkeit von Windkraftanlagen zu unterstützen, ist es angezeigt, eine Mindestanforderung an die Recyclingfähigkeit von Rotorblättern aufzunehmen. Eine solche Mindestanforderung wird die Nachfrage nach recyclingfähigen Rotorblättern ankurbeln und Anreize für Forschung und Entwicklung in diesem Bereich schaffen. Angesichts des aktuellen Stands der technologischen Entwicklung erscheint es angemessen, eine ehrgeizige, aber realistische Mindestquote von 70 % festzulegen.
- (12)
- Die europäische Norm EN 45555:2019 enthält Methoden zur Bewertung der Recyclingfähigkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte und sollte daher zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Rotorblättern für Windkraftanlagen verwendet werden.
- (13)
- Da die Norm EN 45555:2019 modernste Technologien vorschreibt, werden geeignete Anpassungen des erforderlichen Technologie-Reifegrads die Entwicklung neuer und innovativer Technologien für das Recycling von Rotorblättern unterstützen. Eine Definition des Technologie-Reifegrads findet sich im Beschluss C(2014) 4995 der Kommission(12). Gemäß dieser Definition kann ein Technologie-Reifegrad von sechs (6), der bedeutet, dass die Technologie in ihrer vorgesehenen Einsatzumgebung demonstriert wurde, als geeignet angesehen werden, um innovative Technologien für das Recycling von Rotorblättern zu unterstützen.
- (14)
- Während gemäß EN 45555:2019 Technologien für das Recycling von Rotorblättern derzeit wirtschaftlich tragfähig sein müssen, könnte für geografische Gebiete mit neu entstehenden Industrien für das Recycling von Rotorblättern etwas Flexibilität erforderlich sein. Die öffentlichen Auftraggeber könnten diese Anforderung daher anpassen, indem sie beispielsweise Technologien akzeptieren, die in dem betreffenden geografischen Gebiet während der Betriebsdauer der Windkraftanlagen voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig werden.
- (15)
- Die verschiedenen Recyclingverfahren für Rotorblätter, wie chemische Trennung, thermische Trennung oder mechanische Zerkleinerung, können sich in Bezug auf den Grad der Materialerhaltung erheblich unterscheiden. Zur Berechnung der Recyclingquote können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber daher eine Bewertung der Qualität der Materialerhaltung im Recyclingverfahren verlangen.
- (16)
- Da es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sein wird, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber wesentliche Änderungen an ihren Verfahren vornehmen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgeschoben werden, um den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen zu geben. Die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit gelten für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen und frühestens am 30. Juni 2026 eingeleitet werden.
- (17)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj .- (2)
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).
- (3)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
- (4)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
- (5)
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/811/oj).
- (7)
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
- (8)
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
- (9)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).
- (10)
Europäische Kommission, Science for Policy Brief, Wind energy circular circularity challenges, abgerufen über https://setis.ec.europa.eu/document/download/6dfe5811-a603-42da-8298-2cc636ae1579_en?filename=JRC131723_wind_energy_circularity_challenges_v7.pdf&prefLang=de in der Fassung vom 1. Juli 2025.
- (11)
WindEurope: Accelerating Wind Turbine Blade Circularity, abgerufen über https://windeurope.org/wp-content/uploads/files/about-wind/reports/WindEurope-Accelerating-wind-turbine-blade-circularity.pdf in der Fassung vom 1. Juli 2025.
- (12)
Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 8631 zur Annahme des Arbeitsprogramms 2014-2015 für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020).
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