Präambel VO (EU) 2026/737

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.
(4)
Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
(5)
Am 12. März 2026 und am 16. März 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission insgesamt 23 neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Illinois, Indiana, New York, Pennsylvania und Wisconsin gemeldet, die zwischen dem 6. März 2026 und dem 12. März 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI teilte die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt hat.
(7)
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.
(8)
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesem Drittland unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(9)
Außerdem haben Kanada und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gab.
(10)
Am 27. Februar 2026 hat Kanada aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Provinz Ontario ergriffen hat, der am 15. Dezember 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(11)
Am 17. März 2026 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf 21 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien, Georgia, Idaho, Maryland, Minnesota, Mississippi, Missouri, New Jersey, North Carolina, North Dakota, Pennsylvania und South Dakota ergriffen haben, die zwischen dem 6. Oktober 2025 und dem 4. Februar 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(12)
Kanada und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen früheren Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen haben.
(13)
Die Kommission hat die von Kanada und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.
(14)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/591 der Kommission(4) wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, um unter anderem den Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der Zone GB-2.466 in der Grafschaft Yorkshire, England, im Vereinigten Königreich auszusetzen, in der am 3. März 2026 ein Ausbruch der HPAI durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt worden war. Durch Auslassung wurde mit Nummer 1 Buchstabe a Ziffer x des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2026/591 das Schlussdatum für die Zone GB-2.464 in der Council Area Scottish Borders, Schottland, die bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/342 der Kommission(5) mit dem Schlussdatum 24. Januar 2026 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen worden war, auf den 3. März 2026 geändert, anstatt die neue Zone GB-2.466 mit dem Schlussdatum 3. März 2026 aufzunehmen. In Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel aus dieser neuen Zone GB-2.466 daher derzeit nicht ausgesetzt. Die Zeile für die Zone GB-2.464 im Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Tabelle in Anhang V Teil 1 sollte daher ersetzt werden, um das korrekte Schlussdatum 24. Januar 2026 einzufügen, und die Zeile für die Zone GB-2.466 sollte mit dem Schlussdatum 3. März 2026 in diese Tabelle aufgenommen werden. Anhang V Teil 1 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(16)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/591 der Kommission vom 12. März 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L, 2026/591, 16.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/591/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/342 der Kommission vom 10. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L, 2026/342, 11.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/342/oj).

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