ANHANG VO (EU) 2026/759
ANHANG I
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 im Zusammenhang mit in Teil C aufgeführten Gütern und Technologien geschlossenen Verträgen.
TEIL A
| Beschreibung | |
|---|---|
| 1. |
Systeme für „Informationssicherheit” und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:
|
| 2. |
„Software” , für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:
|
| 3. | „Technologie” gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 2.a oder 2.b.1 dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber. |
TEIL B
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:| Nummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 | Beschreibung |
|---|---|
| 0A001 | „Kernreaktoren” und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Technische Anmerkung: „Externe thermische Abschirmungen” im Sinne von Unternummer 0A001.k sind Hauptstrukturen, die am Reaktorbehälter angebracht sind, um den Wärmeverlust des Reaktors und die Temperatur in der Sicherheitshülle zu reduzieren. |
| 0C002 | Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. |
TEIL C
| Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | Beschreibung |
|---|---|
| 5A002 | Systeme für „Informationssicherheit” , Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
| 5D002 | „Software” wie folgt:
|
| 5E002 | „Technologie” gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 5D002.a oder 5D002.c.1 dieser Liste erfasst wird. |
ANHANG II
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Begriffe in „einfachen Anführungszeichen” werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Eintrag definiert.
- 4.
- Begriffe in „doppelten Anführungszeichen” werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 definiert.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
-
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil A (Güter) verboten ist, ist gemäß den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.
- 2.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Anhang IIa Teil A (Güter) kontrolliert wird, ist gemäß den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.
- 3.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von verbotenen Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
- 4.
- Nicht verboten ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
- 5.
- Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
-
II.A
-
GÜTER
|
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
|
— |
| II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
| II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
| II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm | — |
| II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
|
0A001 |
| II.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst. |
0A001.j 1A004.c |
| II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
|
0B001.c.6 2A226 |
| II.A0.008 |
Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10–6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).
|
0B001.g.5, 6A005.e |
| II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10–6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). |
0B001.g, 6A005.e.2 |
| II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. | 2B350 |
| II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
|
0B002.f.2, 2B231 |
| II.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). | 0B006 |
| II.A0.013 | „Natürliches Uran” oder „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. | 0C001 |
| II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. | — |
|
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. | — |
| II.A1.002 | Fluorgas (CAS-Nr. 7782-41-4) mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%. | — |
| II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
|
1B225 |
| II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
1B231, 1A225 |
| II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1C002.b.4, 1C202.a |
| II.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. | 1C003.a |
| II.A1.009 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs wie folgt:
|
1C010.a 1C010.b 1C210.a 1C210.b |
| II.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” wie folgt:
|
1C010.e 1C210 |
| II.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper” , soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
| II.A1.012 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C). Technische Anmerkung: „Martensitaushärtender Stahl geeignet für” umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C216 |
| II.A1.013 |
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
|
1C226 |
| II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. | — |
| II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. | — |
| II.A1.016 |
„Martensitaushärtender Stahl” (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten. Technische Anmerkung: „Martensitaushärtende Stähle” sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
— |
| II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
|
— |
| II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
|
— |
| II.A1.019 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, wie folgt:
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— |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
|
2B116 |
| II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
|
2B201.b 2B001.c |
| II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
|
2B119 |
| II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
2B225 |
| II.A2.006 |
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 °C, wie folgt:
|
2B226 2B227 |
| II.A2.007 |
„Druckmessgeräte” , soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
|
2B230 |
| II.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
|
2B352.c |
| II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.
|
2B352.d |
| II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
— |
| II.A2.014 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
| II.A2.015 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers |
2B350.d |
| II.A2.016 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
|
3A227 |
| II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomare Masseneinheit) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
Technische Anmerkungen:
|
3A233 |
| II.A3.004 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, verwendbar zur Motorsteuerung mit variabler oder fester Frequenz, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
|
3A225 0B001.b.13 |
|
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) | — |
| II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b |
| II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel” einschließlich bimorphen Spiegeln.
|
6A003 |
| II.A6.004 |
Argonionen- „Laser” mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.
|
6A005.a.6 6A205.a |
| II.A6.005 |
Halbleiter- „Laser” und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
|
6A005.b |
| II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter- „Laser” und abstimmbare Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- „Lasern” , die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- „Laser” -Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. Anmerkungen:
|
6A005.b |
| II.A6.007 |
„Abstimmbare” Festkörper- „Laser” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
6A005.c.1 |
| II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.
|
6A005.c.2 |
| II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
|
6A203.b.4.c |
| II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c |
| II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkungen:
|
6A205.c |
| II.A6.012 |
gepulste CO2- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
|
6A205.d |
| II.A6.013 |
Kupferdampf- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
|
6A005.b |
| II.A6.014 |
Gepulste CO- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
|
|
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
7A003 7A103 |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| II.A9.001 | Sprengbolzen. | — |
-
II.B.
-
TECHNOLOGIE
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
|---|---|---|
| II.B.001 |
Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch Software. |
— |
ANHANG IIa
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Begriffe in „einfachen Anführungszeichen” werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Eintrag definiert.
- 4.
- Begriffe in „doppelten Anführungszeichen” werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 definiert.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
- Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Beurteilung, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird gemäß den Vorgaben des Abschnitts III.B kontrolliert.
- 2.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil A (Güter) kontrolliert wird, ist gemäß den Vorgaben von Anhang II Abschnitt II.B verboten.
- 3.
- „Technologie” , die für die „Verwendung” von erfassten Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
- 4.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
- 5.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
-
III.A.
-
GÜTER
|
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A0.015 |
„Handschuhboxen” , besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: „Handschuhbox” bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. |
0B006 |
| III.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. |
0A001 0B001.c |
| III.A0.017 | Heliumleckdetektoren |
0A001 0B001.c |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 650 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
|
|
| III.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
|
1A004.c |
| III.A1.020 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
| III.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002.b.1 |
| III.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002.c.1.a |
| III.A1.023 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).
|
1C002.b.3 |
| III.A1.024 |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. |
1C111 |
| III.A1.025 |
„Schmiermittel” , die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
Technische Anmerkung: „Schmiermittel” bedeutet Öle und Flüssigkeiten. |
1C006 |
| III.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium | 1C002.b |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A2.008 |
Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.
|
2B350.e |
| III.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d |
| III.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Unternummer II.A2.016a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i |
| III.A2.017 |
Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
|
2B001.d |
| III.A2.018 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. |
2B006.a 2B206.a |
| III.A2.019 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Elektronenstrahlschweißmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.b |
| III.A2.020 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.c |
| III.A2.021 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1 |
| III.A2.022 | Vibrationsprüfgeräte, besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
| III.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B231 2B350.i |
| III.A2.024 |
Drehschiebervakuumpumpen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
|
2B231 2B235.i 0B002.f |
| III.A2.025 |
Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:
|
2B352.d |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A3.004 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. | |
| III.A3.005 |
„Frequenzumwandler” , Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Frequenzumwandler” umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter. Anmerkungen:
|
3A225 0B001.b.13 |
|
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A6.012 |
„Vakuum-Druckmesser” mit elektrischem Antrieb und einer Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). Technische Anmerkung: „Vakuum-Druckmesser” umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer. |
0B001.b |
| III.A6.013 |
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
|
6B |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
|
||
|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
| III.A9.002 |
„Kraftmessdosen” , geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: „Kraftmessdosen” bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
|
9B117 |
| III.A9.003 |
Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
|
9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
-
III.B.
-
TECHNOLOGIE
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 |
|---|---|---|
| III.B.001 |
„Technologie” , die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch Software. |
ANHANG IVa
| HS-Code | Beschreibung |
|---|---|
| 2709 00 10 | Erdgaskondensate |
| 2711 11 00 | Erdgas, verflüssigt |
| 2711 21 00 | Erdgas, in gasförmigem Zustand |
| 2711 12 | Propan |
| 2711 13 | Butane |
| 2711 19 00 | Andere verflüssigte Erdgase |
ANHANG V
| HS-Code | Beschreibung |
|---|---|
| 2812 11 00 | Phosgen (Carbonylchlorid) |
| 2814 | Ammoniak |
| 2901 21 00 | Ethylen |
| 2901 22 00 | Propen (Propylen) |
| 2902 20 00 | Benzol |
| 2902 30 00 | Toluol |
| 2902 41 00 | o-Xylol |
| 2902 42 00 | m-Xylol |
| 2902 43 00 | p-Xylol |
| 2902 44 00 | Xylol-Isomerengemische |
| 2902 50 00 | Styrol |
| 2902 60 00 | Ethylbenzol |
| 2902 70 00 | Cumol |
| 2903 11 00 | Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) |
| 2903 29 00 | Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe – andere |
| 2903 81 00 | 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) |
| 2903 82 00 | Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO) |
| 2903 89 70 | Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe -- andere --- andere |
| 2903 91 00 | Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol |
| 2903 92 00 | Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan) |
| 2903 99 80 | - Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe -- andere --- andere |
| 2905 11 00 | Methanol (Methylalkohol) |
| 2905 12 00 | Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) |
| 2905 13 00 | Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
| 2905 31 00 | Ethylenglykol (Ethenediol) |
| 2907 11 bis 2907 19 | Phenole |
| 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2909 41 00 | 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
| 2909 43 00 | Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
| 2909 44 00 | Andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
| 2909 49 | Andere Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2910 10 00 | Oxiran (Ethylenoxid) |
| 2910 20 00 | Methyloxiran (Propylenoxid) |
| 2914 11 00 | Aceton |
| 2917 14 00 | Maleinsäureanhydrid (MA) |
| 2917 35 00 | Phthalsäureanhydrid (PA) |
| 2917 36 00 | Terephthalsäure und ihre Salze |
| 2917 37 00 | Dimethylterephthalat (DMT) |
| 2926 10 00 | Acrylnitril |
| ex 2929 10 00 | Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) |
| ex 2929 10 00 | Hexamethylendiisocyanat (HDI) |
| ex 2929 10 00 | Toluoldiisocyanat (TDI) |
| 3102 30 | Ammoniumnitrat |
| 3901 | Polyymere des Ethylens, in Primärformen |
| HS-Code | Beschreibung |
|---|---|
| 2707 10 00 | Benzole |
| 2707 20 00 | Toluole |
| 2707 30 00 | Xylole |
| 2707 40 00 | Naphthalin |
| 2707 99 80 | Phenole |
| 2711 14 00 | Ethen, Propen, Butadien |
ANHANG VI
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
- Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
- 3.
- Begriffe in „einfachen Anführungszeichen” werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Eintrag definiert.
- 4.
- Begriffe in „doppelten Anführungszeichen” werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 definiert.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
- 1.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von verbotenen Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
- 2.
- Nicht verboten ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
- 3.
- Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
EXPLORATION UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS
-
1.A
-
Ausrüstung
- 1.
- Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 2.
- Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
- 3.
- Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
- 4.
- Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
- 5.
- Bohrlochköpfe, „Blow-out Preventer” und „Eruptionskreuze” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen” für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
- a.
- Ein „Blowout-Preventer” ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
- b.
- Ein „Eruptionskreuz” ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
- c.
- Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen” auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.
- 6.
- Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
- 7.
- Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
- 8.
- Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
- 9.
- Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 10.
- Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen” für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen” auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
- 11.
- Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
-
1.B
-
Prüf- und Inspektionsgeräte
- 1.
- Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
- 2.
- Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
- 3.
- Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
-
1.C
-
Material
- 1.
- Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
- 2.
- Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen” zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen” auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
- 3.
- Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
-
1.D
-
Software
- 1.
- „Software” , besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
- 2.
- „Software” , besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
- 3.
- „Software” , besonders entwickelt zur „Verwendung” in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
-
1.E
-
Technologie
- 1.
- Für die „Entwicklung” , „Herstellung” und „Verwendung” der von den Unternummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare” „Technologie” .
RAFFINATION VON ERDÖL UND VERFLÜSSIGUNG VON ERDGAS
-
2.A
-
Ausrüstung
- 1.
-
Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- a.
- Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
- b.
- Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
- 2.
- Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.
- 3.
- „Coldbox” und „Coldbox” -Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
„Coldbox” -Ausrüstung bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox” besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox” liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox” ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
- 4.
- Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 5.
- Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.
- 6.
- Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
- 7.
- Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 8.
- Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Koker-Anlagen, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 9.
- Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 10.
- Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 11.
- Raffinerieanlagen zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerieanlagen zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
- 12.
- Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 13.
-
Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
- a.
- rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
- b.
- Stahl und Nickelbasislegierungen mit einem „PREN” -Wert ( „Pitting-Resistance-Equivalent Number” ) über 33.
Technische Anmerkung:
Der „PREN” -Wert ( „Pitting Resistance Equivalent Number” ) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = % Cr +3,3 * % Mo + 30 * % N
- 14.
- „Molche” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- 15.
- „Molch” -Start- und „Molch” -Empfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von „Molchen” .
Technische Anmerkung:
„Molche” werden typischerweise zur inneren Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Produktstrom fortbewegt werden.
- 16.
-
Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1000000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- a.
- Festdachtanks;
- b.
- Schwimmdachtanks.
- 17.
- Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
- 18.
- Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
- 19.
- Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin basierend auf leichten Kohlenwasserstoffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
-
2.B
-
Prüf- und Inspektionsgeräte
- 1.
- Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
- 2.
- Phasengrenzschicht-Regelungssysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
-
2.C
-
Material
- 1.
- Diethylenglykol (CAS-Nr. 111-46-6), Triethylenglykol (CAS-Nr. 112-27-6).
- 2.
- N-Methylpyrrolidon (CAS-Nr. 872-50-4), Sulfolan (CAS-Nr. 126-33-0).
- 3.
- Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.
- 4.
-
Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
- a.
- Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
- b.
- Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
- c.
- Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
- d.
- Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
- 5.
- Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Zu diesem Eintrag zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS-Nr. 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS-Nr. 1634-04-4).
-
2.D
-
Software
- 1.
- „Software” , besonders entwickelt zur „Verwendung” in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
- 2.
- „Software” , besonders entwickelt zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).
-
2.E
-
Technologie
- 1.
- „Technologie” , die zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” für die Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen) „unverzichtbar” ist.
- 2.
- „Technologie” zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie” .
- 3.
- „Technologie” , die zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” für die Verschiffung von verflüssigtem Erdgas „unverzichtbar” ist.
- 4.
- „Technologie” , die zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar” ist.
- 5.
- „Technologie” , die zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” für die Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen „unverzichtbar” ist.
- 6.
-
„Technologie” , die zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Raffinerien „unverzichtbar” ist, wie etwa
- 6.1.
- „Technologie” zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
- 6.2.
- Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
- 6.3.
- Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
PETROCHEMISCHE INDUSTRIE
-
3.A
-
Ausrüstung
-
1.
-
Reaktoren
- a.
- besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS-Nr. 75-44-5) und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
- b.
- für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
- c.
- besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
- d.
- besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
- e.
- besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren.;
- 2.
- Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heiße konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
- 3.
- Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elektrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
- 4.
- Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
- 5.
- Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder –kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
- 6.
- Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikationen 617 bzw. 618.
-
3.B
-
Prüf- und Inspektionsgeräte
-
3.C
-
Material
- 1.
- Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
- 2.
- Katalysatoren zur Herstellung von Monomeren wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software.
-
3.D
-
Software
- 1.
- „Software” , besonders entwickelt zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von in 3.A genannter Ausrüstung;
- 2.
- „Software” , besonders entwickelt zur „Verwendung” in Methanolanlagen.
-
3.E
-
Technologie
- 1.
- „Technologie” zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen;
- 2.
- „Technologie” zur „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak- und Methanolanlagen „unverzichtbar” ist;
- 3.
- „Technologie” zur „Herstellung” von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol);
Anmerkung:
„Technologie” bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” verkörpert.
ANHANG VIb
| HS-Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8406 10 | Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
| ex 8406 90 | Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
| 8407 21 | Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren |
| ex 8407 29 | Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, andere |
| 8408 10 | Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge |
| ex 8409 91 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt |
| ex 8409 99 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8408 10 bestimmt |
| ex 8411 81 | Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
| ex 8411 82 | Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
| ex 8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
| ex 8483 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55000 dwt oder mehr konstruiert |
| 8487 10 | Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür |
| ex 8515 | Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
| ex 9014 10 00 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
| ex 9014 80 00 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
| ex 9014 90 00 | Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
| ex 9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ANHANG VIIb
Einleitende Anmerkung: Die Auflistung von Waren in diesem Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 2504 | Natürlicher Grafit |
| 3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
| 6815 11 | Kohlenstofffasern |
| 6815 12 | Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern |
| 6815 13 | Andere Waren aus Kohlenstofffasern |
| 6815 19 | Andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke |
| 6903 10 | Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 GHT |
| 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
| 7202 | Ferrolegierungen |
| 7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
| 7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
| 7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
| 7206 | Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 |
| 7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
| 7218 | Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl |
| 7224 | Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl |
|
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7401 00 00 | Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
| 7402 00 00 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
| 7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
| 7404 00 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer: |
| 7405 00 00 | Kupfervorlegierungen |
| 7406 | Pulver und Flitter, aus Kupfer |
| 7407 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
| 7410 | Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger |
| 7413 00 00 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
|
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7501 | Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
| 7502 | Nickel in Rohform |
| 7503 00 | Abfälle und Schrott, aus Nickel |
| 7504 00 00 | Pulver und Flitter, aus Nickel |
| 7505 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
| 7506 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
| 7507 | Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
|
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7601 | Aluminium in Rohform |
| 7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
| 7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium |
| 7605 | Draht aus Aluminium |
| 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
| 7609 00 00 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
| 7614 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
|
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7801 | Blei in Rohform |
| 7802 00 00 | Abfälle und Schrott, aus Blei |
| 7804 | Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
|
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 7901 | Zink in Rohform |
| 7902 00 00 | Abfälle und Schrott, aus Zink |
| 7903 | Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
| 7904 00 00 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink |
| 7905 00 00 | Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
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|
|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| 8001 | Zinn in Rohform |
| 8002 00 00 | Abfälle und Schrott, aus Zinn |
| 8003 00 00 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
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|---|---|
| HS-Code | Beschreibung |
| ex 8101 | Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren |
| ex 8102 | Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel |
| ex 8103 | Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel |
| 8104 | Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8105 | Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| ex 8106 | Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte |
| 8108 | Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8109 | Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8110 | Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8111 00 | Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| ex 8112 | Beryllium, Chrom, Hafnium, Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium, Gallium, Indium und Niob (Columbium) und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren |
| 8113 00 | Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anhänge I bis IIa erhalten folgende Fassung:
- 2.
- Die Anhänge IVa bis VI erhalten folgende Fassung:
- 3.
- Anhang VIb erhält folgende Fassung:
- 4.
- Anhang VIIb erhält folgende Fassung:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.