Präambel VO (EU) 2026/767

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(3) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(4)
Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(5)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Ungarn, Deutschland und Polen geändert und das Auftreten dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Gebiet in Polen bestätigt hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/568(4) der Kommission geändert.
(6)
Polen hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei einem Wildschwein am 10. März 2026 in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Woiwodschaft Westpommern unterrichtet. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(7)
Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher sollte die von der zuständigen Behörde Polens in der Woiwodschaft Westpommern in Polen eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(8)
Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(9)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Ungarn und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/568 der Kommission geändert.
(10)
Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 haben Deutschland, Italien, Litauen und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Gleichzeitig haben sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Italiens und die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Litauen verbessert.
(11)
Im März 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Nordrhein-Westfalen in Deutschland in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Deutschland, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(12)
Ferner wurden im Februar und März 2026 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Emilia-Romagna in Italien in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Italien, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(13)
Im März 2026 wurden zudem mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Vilnius und Utena in Litauen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Litauen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(14)
Darüber hinaus wurden im Februar und März 2026 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Vorkarpaten, Heiligkreuz und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(15)
Aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Gebiete in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Piemont in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(16)
Außerdem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Gebiete in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Piemont in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(17)
Ferner sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, bestimmte Gebiete in den Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Piemont in Italien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(18)
Darüber hinaus sollte aufgrund der von Litauen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone III, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, ein Teil des Bezirks Vilnius in Litauen, der derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden, da in dieser Sperrzone III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.
(19)
Um diesen jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu den Sperrzonen in Deutschland, Italien, Litauen und Polen in Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher geändert werden.
(20)
Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen auch der Seuchenlage in den Gebieten rund um diesen Ausbrüchen Rechnung getragen.
(21)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf gravierende Risiken einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(22)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/568 der Kommission vom 10. März 2026 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/568, 11.3.2026, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/568/oj).

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