Präambel VO (EU) 2026/772
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
- (4)
- Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
- (5)
- Am 20. März 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission 4 neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Michigan, Maryland und Pennsylvania gemeldet, die zwischen dem 13. März 2026 und dem 17. März 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (6)
- Nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen teilte die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt hat.
- (7)
- Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.
- (8)
- Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesem Drittland unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
- (9)
- Außerdem haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere HPAI-Ausbrüche in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gaben.
- (10)
- Das Vereinigte Königreich hat insbesondere am 24. März 2026 aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf 7 HPAI-Ausbrüche bei Geflügel in der Grafschaft Suffolk in England sowie in den Council Areas Midlothian und Scottish Borders in Schottland ergriffen hat, die zwischen dem 18. Dezember 2025 und dem 30. Januar 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (11)
- Die Vereinigten Staaten haben am 17. März 2026 aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf 3 HPAI-Ausbrüche bei Geflügel im Bundesstaat Indiana ergriffen haben, die zwischen dem 17. November 2025 und dem 28. November 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (12)
- Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen früheren HPAI-Ausbrüchen ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen haben.
- (13)
- Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten einschlägigen Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den betroffenen Zonen gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.
- (14)
- Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
- (15)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
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