Präambel VO (EU) 2026/784
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(2) wird eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind. In dieser Liste wird der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a der genannten Richtlinie angegeben.
- (2)
- Die Aufnahme eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt nicht von seiner Aufnahme in die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber ab. Sie hängt vielmehr von der Ausübung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der genannten Richtlinie ab.
- (3)
- Gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird die Liste aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ab 2024 alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, aktualisiert; Luftfahrzeugbetreiber, die in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner solchen Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind, werden aus der Liste gestrichen.
- (4)
- Diese aktualisierte Liste sollte auf den neuesten Daten von Eurocontrol über Luftfahrzeugbetreiber basieren, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/748/oj).
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