Präambel VO (EU) 2026/786

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2026/249 des Rates(*) wurden die Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Maßnahmen, sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) Rechnung zu tragen.
(2)
Im Jahr 2025 hielten die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) für 2026, einschließlich bestimmter operativ mit diesen TACs verbundener Maßnahmen, für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(**) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit” ) aufgeführt sind, ab. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgehalten. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde im am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Wie in diesem schriftlichen Protokoll dokumentiert, kamen die Delegationsleiter überein, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) und Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See und in der Irischen See sowie für Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa) im Ärmelkanal grundsätzlich spätestens ab dem 1. Juni 2026 sowohl für die Union als auch für Vereinigten Königreich gelten sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, da diese Bestände gemeinsam bewirtschaftet werden. Voraussetzung für den Beginn der Anwendung dieser Maßnahmen wäre, dass die Union und das Vereinigte Königreich den Abschluss ihrer jeweiligen für die Annahme dieser Abhilfemaßnahmen erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Das Vereinigte Königreich teilte den Kommissionsdienststellen mit, dass es davon ausgeht, seine internen Verfahren zur Umsetzung der für Kabeljau und Wittling in der Irischen See sowie für Seezunge und Scholle im Ärmelkanal vereinbarten Abhilfemaßnahmen in das Recht des Vereinigten Königreichs bis zum 1. September 2026 abzuschließen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen bis zum Abschluss der einschlägigen internen Verfahren durch das Vereinigte Königreich bis zum 1. September 2026 verschoben werden.
(3)
Zwischen dem 6. und 11. März 2026 hielten die Union und das Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a ab. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 3. März 2026 gebilligten Standpunkts der Union an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 13. März 2026 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2026/249 wurden vorläufige Unionsquoten für Makrele (Scomber scombrus) im Nordostatlantik für das erste Halbjahr 2026 festgesetzt, da in den Konsultationen der Küstenstaaten und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) kein Beschluss über die TAC für diesen Bestand gefasst wurde. Das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island und die Färöer haben sich auf eine TAC für Makrele für 2026 geeinigt, die von der vom ICES empfohlenen Höhe abweicht. Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Island und den Färöern wurde noch keine Einigung über eine TAC für Makrele für 2026 erzielt. Angesichts der Saisonabhängigkeit dieser Fischerei und der Notwendigkeit, für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollten die Unionsquoten für diesen Bestand für das gesamte Jahr 2026 und im Einklang mit dem seit 2021 angewandten Ansatz in Bezug auf den gemeinsamen Anteil der Union und des Vereinigten Königreichs an dieser TAC festgesetzt werden. Dieser Ansatz beruht auf der Grundlage eines gemeinsamen Anteils der Union und des Vereinigten Königreichs von 49,29 % der TAC für Makrele nach Anwendung der Quotenübertragungen, die sich aus der Umsetzung der Tabelle B in Anhang 36 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben.
(5)
Zwischen November 2025 und Februar 2026 hielten die Union und Norwegen bilaterale Konsultationen über den Zugang zu ihren jeweiligen Gewässern für die Fischerei auf Hering (Clupea harengus) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) im Nordostatlantik ab. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 17. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einer am 27. Februar 2026 unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Diese Zugangsrechte sollten daher in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden.
(6)
Nach der Festsetzung einer Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau für 2026 sollte die endgültige Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b für 2026 auf der Grundlage dieser Referenz-TAC für 2026 und des historischen Anteils der Union an Nordost-Arktischen Kabeljau festgesetzt werden. Diese Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates(***) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.
(7)
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) östlich von 45° W Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates(****). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 bis zum 31. Januar jedes Jahres. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Am 5. März 2026 genehmigte die ICCAT den jährlichen Plan der Union für 2026. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2026 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden.
(8)
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 beantragen, dass höchstens 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W vom Vorjahr auf das folgende Jahr übertragen werden. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren der Kommission vorgelegten jährlichen Fangplänen beantragt, ihre jährliche Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W von 2025 auf 2026 zu übertragen. Auf der Grundlage dieser Anträge nahm die Kommission einen Antrag auf Übertragung der Unionsquote für diesen Bestand von 2025 auf 2026 in den jährlichen Plan der Union für 2026 auf. Nach der Genehmigung des jährlichen Plans der Union sollten die Quoten dieser Mitgliedstaaten für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W für 2026 daher entsprechend geändert werden.
(9)
Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) wurden die jährlichen Quoten bestimmter Mitgliedstaaten für Großaugenthun (Thunnus obesus) im ICCAT-Übereinkommensbereich, Weißen Thun (Thunnus alalunga) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, und Schwertfisch (Xiphias gladius) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen von 2024 auf 2026 übertragen. Die Quoten dieser Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2026 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10)
Auf ihrer 14. Jahrestagung 2026 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) für 2026 Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen in Bezug auf die Versuchsfischerei auf Zahnfische beibehalten. Daher sollten diese Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden.
(11)
Bis die Ergebnisse der 10. Tagung der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im NPFC-Übereinkommensbereich für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 mit dem Vermerk „noch festzusetzen” gekennzeichnet werden, damit die Fischerei auf Japanische Makrele durch Fischereifahrzeuge der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) sind, ab dem 1. Juni 2026 beginnen kann.
(12)
Die zwei in der Verordnung (EU) 2026/249 festgelegten Gruppen von Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), während derer solchen Schiffen die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) verboten ist, sollten im Einklang mit den von der IATTC angenommenen Maßnahmen geändert werden. Die erste Gruppe von Schonzeiten sollte so angepasst werden, dass sie im gesamten IATTC-Übereinkommensbereich gilt, während die zweite Gruppe von Schonzeiten weiterhin nur in einem bestimmten Gebiet gelten sollte. Darüber hinaus sollten die Verlängerungen der Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr ausschließlich für die erste Gruppe von Schonzeiten und somit nicht mehr für die zweite Gruppe von Schonzeiten gelten.
(13)
Am 20. Januar 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2021/56(*******) zur Umsetzung bestimmter Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den IATTC-Übereinkommensbereich in Unionsrecht angenommen. In Artikel 8 der genannten Verordnung sind Maßnahmen für Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus) festgelegt. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2026/249 überschneidet sich in diesem Themenbereich mit der Verordnung (EU) 2021/56 und enthält Anforderungen, die bereits im Unionsrecht geregelt sind. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2026/249 sollte daher gestrichen werden.
(14)
Mit der Verordnung (EU) 2026/249 wurde eine TAC für Seezunge in den ICES-Divisionen 8c, 8d und 8e, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) für 2026 und für 2027 festgesetzt. Nach Angaben des ICES werden in diesem Gebiet hauptsächlich drei Arten von Seezunge gefangen: Seezunge (Solea solea), Senegal-Seezunge (Solea senegalensis) und Sandzunge (Pegusa lascaris). Der in der TAC genannte wissenschaftliche Name lautet Solea spp., welcher nicht Sandzunge umfasst. In der Vergangenheit wurde Sandzunge jedoch als der Gattung Solea zugehörig angesehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der TAC genannte wissenschaftliche Name durch Solea spp. und Pegusa lascaris ersetzt werden, um auch Sandzunge einzuschließen.
(15)
Die Verordnung (EU) 2026/249 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da diese TACs ab dem 1. Januar 2026 laufen, sollten die geänderten TACs rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden TACs beibehalten oder erhöht werden.
(17)
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2026/249 des Rates vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 (ABl. L, 2026/249, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/249/oj).

(**)

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj).

(***)

Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/277/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).

(*****)

Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2107/oj).

(******)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2403/oj).

(*******)

Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/56/oj).

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