Präambel VO (EU) 2026/81
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission(2) enthält die Vorschriften für die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Unionsregisters.
- (2)
- Die Verordnung (EU) 2018/841 wurde geändert(4), damit der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF-Sektor” ) zu dem ehrgeizigeren Ziel der EU beiträgt, die Nettoemissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet.
- (3)
- Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 muss durch das Unionsregister die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der in der genannten Verordnung aufgeführten Vorgänge im Unionsregister sichergestellt werden.
- (4)
- Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 festgelegten Vorschriften für das Unionsregister sollten daher geändert werden, um die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zu ermöglichen und die genaue Verbuchung der Transaktionen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 13a und 13b der genannten Verordnung, etwaigen methodischen Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a der genannten Verordnung und der Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c der genannten Verordnung zu gewährleisten. Das Unionsregister sollte gewährleisten, dass keine Übertragungen oder Transaktionen vorgenommen werden, die mit den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 nicht vereinbar sind.
- (5)
- Mit der Verordnung (EU) 2018/841 wurden zwei Erfüllungszeiträume eingeführt, nämlich die Zeiträume 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030, in denen die Mitgliedstaaten bestimmte Flexibilitätsregelungen nutzen können, um den Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen.
- (6)
- Um die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Vorgänge zu ermöglichen, sollten daher im Unionsregister mehrere neue Konten eingerichtet werden.
- (7)
- Um den Unterschieden zwischen den beiden Erfüllungszeiträumen Rechnung zu tragen, sollte für jeden der beiden LULUCF-Erfüllungszeiträume ein eigenes EU-Erfüllungskonto für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „EU-LULUCF-Erfüllungskonto” ) eröffnet werden. Das EU-LULUCF-Erfüllungskonto sollte die Summe der in den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten erfassten Nettoemissionen oder des entsprechenden Nettoabbaus widerspiegeln.
- (8)
- Ebenso sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden der beiden LULUCF-Erfüllungszeiträume ein „Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto” eröffnet werden. Im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum stehen die in der Verordnung (EU) 2018/841 vorgesehenen Flexibilitätsregelungen nur für bestimmte Flächenverbuchungskategorien zur Verfügung. Daher sollte die Menge der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus für jede Flächenverbuchungskategorie im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto erfasst werden. Im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum ist der Mechanismus für die Landnutzung für alle Meldekategorien für Flächen verfügbar. Daher ist es ausreichend, die gesamten gemeldeten Emissionen und den gesamten gemeldeten Abbau für die Meldekategorien für Flächen zu erfassen. Um die Einhaltung der Vorschriften bewerten zu können, sollten sowohl die Zielvorgabe des Mitgliedstaats gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang IIa der Verordnung (EU) 2018/841 als auch das für diesen Mitgliedstaat vorgesehene Budget im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto berücksichtigt werden.
- (9)
- Um zu bewerten, in welchem Umfang die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b der Verordnung (EU) 2018/841 verfügbar gemacht werden sollten, sollte vom Unionsregister nach der Eingabe der LULUCF-relevanten Daten im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto der Kontostand dieses Kontos entweder anhand der „No-Debit” -Regel für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum oder anhand der spezifischen Zielvorgabe des Mitgliedstaats für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum berechnet werden, wobei etwaige methodische Anpassungen im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum zu berücksichtigen sind.
- (10)
- Bei positivem Kontostand des Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskontos sollte das Unionsregister Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor (im Folgenden „LRUs” ) an das Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto vergeben. LRUs sollten ausschließlich im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto im Unionsregister geführt werden, und ihre Übertragung sollte nur unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag des Mitgliedstaats gestattet werden. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/841 können Mitgliedstaaten überschüssige LRUs auf ihre Erfüllungskonten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) (im Folgenden „ESR-Erfüllungskonto” ) oder auf das LULUCF-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats übertragen.
- (11)
- Um die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen zu nutzen, die den Mitgliedstaaten im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum offen steht, sollte im Unionsregister ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden „EU-MFLFA-Gesamtkonto” ) eröffnet und es sollten Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (im Folgenden „MFLFAs” ) generiert und im EU-MFLFA-Gesamtkonto in den den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden Mengen erfasst werden. Übertragungen solcher Zuweisungen sollten gestattet werden, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
- (12)
- Für die Inanspruchnahme des Finnland gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden zusätzlichen Ausgleichs sollte im Unionsregister ein Gesamtkonto für den zusätzlichen Ausgleich für Finnland eröffnet werden und die zusätzlichen Flexibilitätszuweisungen für Finnland (im Folgenden „AFAFs” ) sollten generiert und in diesem Konto in den Finnland gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 für den ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum zur Verfügung stehenden Mengen erfasst werden. Die Übertragung solcher Zuweisungen auf das LULUCF-Erfüllungskonto Finnlands sollte gestattet werden, wenn die in Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
- (13)
- Am Ende des ersten LULUCF-Erfüllungszeitraums sollten überschüssige LRUs aus den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten auf das EU-LULUCF-Erfüllungskonto übertragen werden, um im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum bewerten zu können, ob die Union ihr Ziel erreicht hat und die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung im zweiten Erfüllungszeitraum genutzt werden kann, und diese LRUs sollten in den in Artikel 13b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Mengen auf diesem Konto verbleiben, bis die Bewertung erfolgt ist. Etwaige Mengen oberhalb dieses Grenzwerts sollten auf das EU-LULUCF-Löschungskonto übertragen werden.
- (14)
- Um die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung zu nutzen, die den Mitgliedstaaten im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum offen steht, sollte im Unionsregister ein EU-Gesamtkonto für Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden „EU-LUFA-Gesamtkonto” ) eröffnet und es sollten Zuweisungen für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (im Folgenden „LUFAs” ) generiert und im EU-LUFA-Gesamtkonto in den den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zur Verfügung stehenden Mengen berücksichtigt werden. Die Übertragung solcher Zuweisungen sollte gestattet werden, wenn die in Artikel 13b der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Bedingungen erfüllt sind.
- (15)
- Um zu bewerten, ob die Ziele der Verordnung (EU) 2018/841 erreicht wurden, sollte das Unionsregister außerdem die Compliance-Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 ermöglichen, indem es ein Verfahren für die Erfassung der überprüften Treibhausgasemissionsdaten in den Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonten, für die Berechnung des Kontostands dieser Konten, die Bestimmung des Werts ihres Erfüllungsstatus und die Erfassung der Ergebnisse etwaiger, infolge methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2018/841 erforderlicher Neuberechnungen vorsieht.
- (16)
- Zu diesem Zweck sollte, wenn die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angewandte Methodik geändert wurde und dies zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018, dem Durchschnitt der 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 geführt hat, vom Unionsregister für den zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum die Differenz zwischen dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren und dem überprüften Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet und sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung im Budget des Mitgliedstaats im Mitgliedstaaten-LULUCF-Erfüllungskonto korrekt widergespiegelt wird.
- (17)
- Ebenso sollte, um die Änderung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung(EU) 2018/1999 angewandten Methodik im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum widerzuspiegeln, die zu einer Abweichung zwischen dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und dem Durchschnitt der 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 geführt hat, vom Unionsregister die Differenz zwischen der Summe der Durchschnittswerte der Daten aus den Treibhausgasinventaren und der Summe der überprüften Durchschnittswerte der Daten aus den Treibhausgasinventaren für diese Jahre berechnet und sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung im EU-LULUCF-Erfüllungskonto korrekt erfasst wird.
- (18)
- Um eine genaue Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 zu gewährleisten und das Verfahren zu erleichtern, sollte das Unionsregister für jede gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführte Transaktion automatische Kontrollen ermöglichen und erforderlichenfalls Transaktionen blockieren, die nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.
- (19)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).
- (3)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
- (4)
Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/839/oj).
- (5)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
- (6)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
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