ANHANG VO (EU) 2026/85

Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Ergänzungsfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe: i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen
2a102 Tartrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tartrazin

Fest

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Charakterisierung des Wirkstoffs als das Natriumsalz

Tartrazin, beschrieben als das Natriumsalz, besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-4-(4-sulfonatophenylazo)-H-pyrazol-3-carboxylat und sonstigen Farbstoffen zusammen mit Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind mit derselben Charakterisierung wie Natriumsalz ebenfalls zugelassen.

Chemische Formel: C16H9N4Na3O9S2

CAS-Nummer: 1934-21-0

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien:

Farbstoffe, berechnet als das Natriumsalz: ≥ 85 % (bei der Prüfung)

Sonstige Farbstoffe: ≤ 1 %

Andere organische Verbindungen als Farbstoffe ≤ 0,5 %:

4-Hydrazinbenzol-sulfonsäure;

4-Aminobenzol-1-sulfonsäure;

5-Oxo-1-(4-sulfophenyl)-2-pyrazolin-3-carbonsäure;

4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure);

Tetrahydroxybernsteinsäure

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 %

Durch Ether extrahierbare Bestandteile ≤ 0,2 % unter neutralen Bedingungen

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Analysemethode (1)

Zur Quantifizierung des Gesamtfarbstoffgehalts von Tartrazin im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 426 nm (FAO JECFA monographs No. 1, Vol. 4 und Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(2)).

Zur Quantifizierung von Tartrazin in Mischfuttermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS)

Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Süßwasserfische 30
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff darf ausschließlich in Fischködern verwendet werden. Der Zusatzstoff darf nicht in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur verwendet werden.
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
4. Februar 2036

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

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