Artikel 3 VO (EU) 2026/89

Marktrücknahme

(1) Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs, die für Hunde und Katzen bestimmt sind, und Bestände von Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, werden bis zum 4. Mai 2026 vom Markt genommen.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 4. Mai 2026 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden und für Hunde und Katzen bestimmt sind, werden bis zum 4. August 2026 vom Markt genommen.

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