Artikel 4 VO (EU) 2026/91
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 zugelassene Futtermittelzusatzstoff 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen bestimmt sind und vor dem 4. August 2026 gemäß den vor dem 4. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen bestimmt sind und vor dem 4. Februar 2027 gemäß den vor dem 4. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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