Artikel 4 VO (EU) 2026/92
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind und vor dem 4. August 2026 gemäß den vor dem 4. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind und vor dem 4. Februar 2027 gemäß den vor dem 4. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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