Zur Identifizierung von Sulfat im Futtermittelzusatzstoff:
—
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 20301.
Zur Bestimmung von Lysin im Futtermittelzusatzstoff:
—
Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD), EN ISO 17180.
Zur Bestimmung von Lysin in Vormischungen:
—
Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD), EN ISO 17180 oder
—
Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS), Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2).
Zur Bestimmung von Lysin im Mischfuttermittel:
—
Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS), Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
Zur Bestimmung von Lysin in Tränkwasser:
—
Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS).
Alle Tierarten
—
—
10000
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.
3.
Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass L-Lysin-Sulfat bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird.
4.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.
5.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: „Bei der Supplementierung mit L-Lysin-Sulfat, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten vorzubeugen.”
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden, darunter Haut-, Augen- und Atemschutz.
5. Februar 2036
Fußnote(n):
(1)
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
(2)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj).