Präambel VO (EU) 2026/93

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestelltem L-Lysin-Sulfat gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestelltem L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten sowie seine Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” .
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2025(2) den Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestelltes L-Lysin-Sulfat für die Zieltierarten sicher ist, wenn es über das Futter verabreicht wird. Die Verwendung von Lysin „per se” wird keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Zieltiere geben, wenn es bei der Ernährung in angemessenen Mengen supplementiert wird. Aufgrund des Risikos von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten sowie aus hygienischen Gründen hat die Behörde Bedenken hinsichtlich der Verwendung von L-Lysin-Sulfat in Tränkwasser. In Bezug auf den hohen intrinsischen Sulfatgehalt in diesem Zusatzstoff ist die Behörde der Auffassung, dass bei Verwendung des Zusatzstoffs bei der Formulierung des Alleinfuttermittels der höchstzulässige Gesamtschwefelgehalt ausreichend berücksichtigt werden sollte. Auch der Beitrag des in Tränkwasser vorhandenen Schwefels/Sulfats zur Gesamtaufnahme von Schwefel sollte berücksichtigt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestelltem L-Lysin-Sulfat in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als reizend für Haut, Augen und Atemwege zu betrachten ist. Jede Exposition gegenüber dem Zusatzstoff ist ein Risiko. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Stoff bei Nichtwiederkäuern als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Lysin erachtet wird und dass das supplementierte L-Lysin, damit es bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden muss. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass das mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestellte L-Lysin-Sulfat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die sichere Verwendung dieser Aminosäure in Tränkwasser im Hinblick auf mögliche Hygienerisiken als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene fallend anzusehen ist. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Lysin-Sulfat über das Tränkwasser. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestellte L-Lysin-Sulfat vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass für mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 hergestelltes L-Lysin-Sulfat wegen der potenziellen schädlichen Auswirkungen des hohen intrinsischen Sulfatgehalts des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgelegt werden sollte. Er sollte auf einen Gehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel festgesetzt werden, der in der Stellungnahme der Behörde vom 16. Juni 2015(4) für ein anderes L-Lysin-Sulfat als sicher erachtet wurde. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)

EFSA Journal 2025, 23(4), e9346 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9346).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj).

(4)

EFSA Journal 2015, 13(7):4155, 22 S. (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2015.4155).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.