Artikel 2 VO (EU) 2026/95

Übergangsmaßnahmen

(1) Bestände der in Artikel 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe dürfen bis zum 5. Februar 2027 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Vormischungen, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden, dürfen bis zum 5. Mai 2027 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 5. Februar 2028 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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