Präambel VO (EU) 2026/95
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere enthält Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung Vorschriften für die Neubewertung von Zusatzstoffen, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden.
- (2)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die vor Ablauf der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.
- (3)
- Da die Anträge bezüglich der Futtermittelzusatzstoffe Oct-2-enal, Dec-2-enal, 2-Hexenal, 3,5-Octadien-2-on, Dec-2-ensäure, Phenethylpropionat, Methyldecanoat, Ethyldec-2-enoat, Ethyldec-4-enoat, Butylamin, 3-Methylbutan-1-thiol, 2-Methylfuran, 2-Acetyl-5-methylfuran, 2-Acetyl-3-methylpyrazin und beta-Picolin (3-Methylpyridin) im Hinblick auf die Verwendung bei Katzen und Hunden zurückgezogen wurden, sollten diese Zusatzstoffe im Hinblick auf die Verwendung bei diesen Tierarten vom Markt genommen werden.
- (4)
- Es sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der vorhandene Bestände der betreffenden Zusatzstoffe, der Vormischungen, der Mischfuttermittel und der Einzelfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, in Bezug auf Katzen und Hunde aufgebraucht werden dürfen, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.
- (5)
- Die Rücknahme der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse vom Markt schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
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