Präambel VO (EU) 2026/96
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Die Stoffe ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 27. Juni 2024(3)(4) den Schluss, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. bis zu bestimmten, für einzelne Tierarten genauer festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Bedenken geben. In Bezug auf Katzen, Zierfische und andere Arten konnten jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde schlussfolgerte weiterhin, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. für die Verbraucher sicher ist und in den für die Verwendung in Futtermitteln vorgeschlagenen Mengen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde stellte ferner fest, dass ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. in den für die Verwendung in Futtermitteln vorgeschlagenen Mengen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie befand ferner, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Der Antragsteller zog anschließend den Antrag auf Zulassung von ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie von ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L. für alle Tierarten und Tierkategorien, ausgenommen Masttruthühner, Masthühner sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Ziervögel, alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae, alle Suidae für Zuchtzwecke, Mastkälber, Schafe und Ziegen, Mastrinder, andere Wiederkäuer für Mastzwecke und alle anderen Wiederkäuer, Camelidae für Mastzwecke und alle anderen Camelidae, Equiden, Hasenartige, Salmoniden, Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Hunde, zurück.
- (7)
- In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Bezug auf Masttruthühner, Masthühner sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Ziervögel, alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae, alle Suidae für Zuchtzwecke, Mastkälber, Schafe und Ziegen, Mastrinder, andere Wiederkäuer für Mastzwecke und alle anderen Wiederkäuer, Camelidae für Mastzwecke und alle anderen Camelidae, Equiden, Hasenartige, Salmoniden, Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Hunde erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (8)
- In Bezug auf ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorhandensein der bedenklichen Stoffe Perillaldehyd und Furocumarine die Festlegung eines Höchstgehalts für den Zusatzstoff in Alleinfuttermitteln erfordert und dass das Mischen von ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen erlaubt ist, sofern die Gehalte an Perillaldehyd und Furocumarinen in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie. In Bezug auf ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorhandensein des bedenklichen Stoffs Perillaldehyd die Festlegung eines Höchstgehalts für den Zusatzstoff in Alleinfuttermitteln erfordert und dass das Mischen von ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L. mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen erlaubt ist, sofern der Gehalt an Perillaldehyd in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger ist als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
- (9)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss die Kommission eine Verordnung über die Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe erlassen, für die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Anträge gestellt wurden. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.
- (10)
- Im Fall von Futtermittelzusatzstoffen, für die ein Antrag in Bezug auf bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurde, sollte die Marktrücknahme nur diese Tierarten oder Tierkategorien betreffen.
- (11)
- Daher sollte ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. für die Tierarten und Tierkategorien, die nicht Gegenstand der mit dieser Verordnung erteilten Zulassung sind, vom Markt genommen werden.
- (12)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (13)
- Darüber hinaus sollte im Falle einer Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe auch eine Übergangsfrist eingeräumt werden, in der die vorhandenen Bestände der Zusatzstoffe, der Vormischungen, Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, auch für die Tierarten und Tierkategorien, die nicht unter die mit dieser Verordnung erteilte Zulassung fallen, aufgebraucht werden können, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.
- (14)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
- (3)
EFSA Journal, 22(7), e8907. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8907.
- (4)
EFSA Journal, 22(7), e8906. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8906.
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