Artikel 2 VO (EU) 2026/98
Übergangsmaßnahme
Der betreffende Futtermittelzusatzstoff, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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