Präambel VO (EU) 2026/99
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007(2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) ein. Zwei Unternehmen wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB” ) gewährt; für eines der beiden Unternehmen wurde ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 24,5 % eingeführt. Für das andere Unternehmen wurde kein Dumping festgestellt, sodass dieses Unternehmen von den Maßnahmen ausgenommen wurde. Für alle übrigen Unternehmen galt ein Zollsatz von 71,8 %. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (2)
- Im Dezember 2013 wurden die Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (Auslaufüberprüfung) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates(3) verlängert.
- (3)
- Im Anschluss an die zweite Auslaufüberprüfung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) die Maßnahmen im Januar 2020 mit der Verordnung (EU) 2020/39(4).
- (4)
- Im März 2020 änderte die Kommission die Verordnung (EU) 2020/39 im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung durch die Verordnung (EU) 2020/477(5) und führte für das Unternehmen, das zuvor von den Maßnahmen ausgenommen war, einen Zollsatz von 71,8 % ein.
- (5)
- Die derzeit geltenden Antidumpingzölle belaufen sich bei von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren auf 24,5 % und bei von allen übrigen Unternehmen aus der Volksrepublik China stammenden Einfuhren auf 71,8 %.
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (6)
- Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der geltenden Maßnahmen(6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (7)
- Der Antrag auf Überprüfung wurde am 16. Oktober 2024 von zwei Unionsherstellern, RheinPerChemie GmbH und United Initiators GmbH (im Folgenden „Antragsteller” ), gestellt, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (8)
- Am 17. Januar 2025 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- 1.4.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (9)
- Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.5.
- Interessierte Parteien
- (10)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (11)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (12)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie bei den ausführenden Herstellern in der VR China und den unabhängigen Einführern möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe bilden werde. Es meldete sich kein ausführender Hersteller, um an der Überprüfung mitzuarbeiten.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (13)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
- (14)
- Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Die Kommission befand, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.
- 1.7.
- Fragebogenantworten
- (15)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China.
- (16)
- Die Kommission stellte die Fragebogen für alle Ausführer, Unionshersteller und Verwender online bereit(8).
- (17)
- Es gingen Antworten auf den Fragebogen von den zwei Unionsherstellern ein.
- 1.8.
- Überprüfung
- (18)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 1.9.
- Weiteres Verfahren
- (19)
- Am 20. Oktober 2025 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
- (20)
- Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (21)
- Gegenstand dieser Überprüfung sind Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit in die KN-Codes 28334000 und ex28429080 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
- (22)
- Persulfate werden hauptsächlich als Polymerisationsinitiatoren in der Herstellung von Polymeren für eine Vielzahl von Anwendungen verwendet. Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Oberflächenbehandlung, insbesondere als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten. Aufgrund ihrer stark oxidierenden Eigenschaften werden Persulfate in einer Vielzahl von Industrien und Anwendungen verwendet, darunter in Kosmetika (zur Haaraufhellung und Reinigung von Zahnprothesen), beim Entschlichten von Textilien, in der Zellstoff- und Papierherstellung, bei der Desinfektion von Schwimmbädern, in der organischen Synthese und in der Bodensanierung.
- 2.2.
- Betroffene Ware
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (23)
- Die im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (24)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- WAHRSCHEINLICHKEIT DES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (25)
- Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fanden fast keine Einfuhren von Persulfaten aus der VR China in den Unionsmarkt mehr statt. Eurostat zufolge machten die Einfuhren von Persulfaten aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung(9) ca. 0,01 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 25 % in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung. Die Einfuhren aus der VR China blieben in den Jahren 2022 und 2023 konstant, gingen aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.
- (26)
- Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem für die VR China rechnerisch ermittelten Normalwert und die Attraktivität des Unionsmarkts.
- (27)
- Wie in Erwägungsgrund 12 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Der Kommission gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen zu(10).
- (28)
- Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf Informationen im Überprüfungsantrag, auf öffentlich zugängliche Daten aus der Türkei, die als repräsentatives Land ausgewählt wurde, einschließlich Daten des Statistikinstituts der Türkei(11), der türkischen Energiemarktbehörde, des Investitionsbüros des Präsidenten der Republik Türkei(12) und von Trading Economics(13), sowie auf Daten des Orbis Bureau van Dijk (im Folgenden „Orbis” )(14) und des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(15).
- (29)
- Für die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings, insbesondere für Preisvergleiche, ermittelte die Kommission zunächst den Normalwert, wie in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 dargelegt.
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der VR China
- (30)
- Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (31)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
- (32)
- Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 27. Juli 2025, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.
- (33)
- In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (34)
- Am 15. April 2025 legte die Kommission einen Aktenvermerk (im Folgenden „Vermerk” )(16) zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vor. Den interessierten Parteien wurde ausreichend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- (35)
- Im Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien auch über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an.
- (36)
- Im Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit die sonstigen direkten Kosten und die Herstellungsgemeinkosten auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Informationen über den Wirtschaftszweig der Union und der von den Antragstellern übermittelten zusätzlichen Informationen ermitteln und als Prozentsätze ausdrücken werde.
- (37)
- Sie teilte den interessierten Parteien ferner mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und die Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Informationen für das Unternehmen Alkim Alkali Kimya ermitteln werde, einen türkischen Hersteller, der im letzten Geschäftsjahr 2023, für das Finanzdaten verfügbar sind, rentabel war und VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe aufwies.
- (38)
- Mit dem Vermerk forderte die Kommission die interessierten Parteien schließlich auf, zu den Quellen und der Eignung der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 3.2.1.
- Normalwert
- (39)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (40)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” .
- (41)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.2.2.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (42)
- Die Kommission prüfte anhand der im Dossier verfügbaren Beweise, ob in der VR China nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, sodass es nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten in dem Land heranzuziehen. Diese Analyse erstreckte sich auf die folgenden Beweiselemente zu den verschiedenen Kriterien, die für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen relevant sind.
- (43)
- Erstens enthielten die im Antrag enthaltenen Beweise die folgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten.
- (44)
- Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass alle Elemente der Herstellkosten von Peroxosulfaten nennenswerten Verzerrungen unterlägen. Zudem habe sich die Situation, wie sie zum Zeitpunkt der letzten Auslaufüberprüfung der Kommission betreffend die Einfuhren von Peroxosulfaten in China bestanden habe, nicht verändert.
- (45)
- Insbesondere erwähnten die Antragsteller im Antrag Verzerrungen im Zusammenhang mit den Strompreisen, da die Stromkosten einen erheblichen Teil der Herstellkosten von Peroxosulfaten ausmachten. Verzerrungen bestünden auch bei den Preisen der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Peroxosulfaten, nämlich Ammoniumsulfat, flüssiges Ammoniak, Schwefelsäure, Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid. Die Antragsteller wiesen im Antrag ferner darauf hin, dass sich staatliche Eingriffe auf die gesamte chinesische Lieferkette für diese Rohstoffe auswirkten und die Preise für die Lieferung dieser Rohstoffe daher nicht dem freien Spiel der Marktkräfte unterlägen.
- (46)
- Darüber hinaus wurde im Antrag auf den Einfluss des Staates auf einige der chinesischen ausführenden Hersteller hingewiesen. Der Staat greife in alle Produktionsfaktoren der überprüften Ware ein und auch Kapital, Land und Arbeitskräfte seien von Verzerrungen betroffen, wie in der Ausgangsuntersuchung und in früheren Auslaufüberprüfungen belegt sei. Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf den 14. Fünfjahresplan Chinas zur Entwicklung der Rohstoffindustrie verwiesen, in dem in Abschnitt IV.2. ausdrücklich das Ziel genannt sei, die „Bedingungen für die Ausweisung von Chemieparks zu schaffen, den lokalen Gebietskörperschaften für die Ausweisung einer Reihe von Chemieparks zu geben und die Clusterbildung und standardisierte Entwicklung von Chemieunternehmen zu steuern” .
- (47)
- Zweitens stellte die Kommission in Untersuchungen zum Chemiesektor in der VR China jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Chemiesektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staats auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs den Feststellungen der Kommission zufolge noch eine zusätzliche Verzerrung des Markts. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften gesteuert werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.
- (48)
- Drittens kam die Kommission in der letzten Auslaufüberprüfung betreffend die überprüfte Ware zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Der Kommission sind keine größeren strukturellen Veränderungen in der VR China im Allgemeinen und/oder in dem betreffenden Sektor im Besonderen bekannt, die diese Schlussfolgerung beeinflussen könnten.
- (49)
- Viertens deuteten zusätzliche Beweise, die in dem von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erstellten Bericht über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft Chinas (im Folgenden „Bericht” ) verfügbar waren, auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hin.
- (50)
- Fünftens wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- (51)
- Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.
- 3.2.3.
- Repräsentatives Land
- (52)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
- (53)
- Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk mit einer Beschreibung der Fakten und Beweise, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land hinzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wurde.
- (54)
- Im Vermerk erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen muss. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, darunter der Bericht der Weltbank „Income Level” , Global Trade Atlas (GTA), das Statistikinstitut der Türkei, das Investitionsbüro des Präsidenten der Republik Türkei und Orbis Bureau van Dijk (im Folgenden „Orbis” ).
- (55)
- In Bezug auf das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung prüften die Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung die Türkei als potenziell repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China(17). Die Türkei wurde von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft, in dem bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.
- (56)
- Was die Herstellung der überprüften Ware betrifft, so wird die überprüfte Ware laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung(18) in der Türkei in erheblichen Mengen und angeblich in einem ähnlichen Produktionsverfahren hergestellt. Die überprüfte Ware wird sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf internationalen Märkten verkauft. Die Kommission ermittelte auch Japan, Indien und Taiwan als Hersteller der überprüften Ware. Diese Länder erfüllten jedoch nicht das Kriterium eines mit der VR China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstands.
- (57)
- Was die Verfügbarkeit einschlägiger Daten im repräsentativen Land betrifft, so waren dem Antrag zufolge Daten zu den wichtigsten Produktionsfaktoren, Einfuhrstatistiken und Energiepreisen für die Türkei ohne Weiteres verfügbar.
- (58)
- Wie im Vermerk und in Erwägungsgrund 37 erläutert, ermittelte die Kommission ein Unternehmen in der Türkei, Alkim Alkali Kimya, das die überprüfte Ware herstellt und im letzten Geschäftsjahr 2023, für das auch Finanzdaten verfügbar sind(19), rentabel war.
- (59)
- Da die Türkei auf der Grundlage aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- (60)
- In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zur Angemessenheit der Türkei als repräsentatives Land, von Alkim Alkali Kimya als Hersteller in der Türkei und zu den Datenquellen Stellung zu nehmen. Interessierte Parteien wurden ferner aufgefordert, andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (61)
- Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
- 3.3.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (62)
- In ihrem Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die der Wirtschaftszweig der Union bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzt, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
- (63)
- Die Kommission erklärte in dem Vermerk auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.
- (64)
- Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie die Daten des Statistikinstituts der Türkei, von Trading Economics und des Investitionsbüros des Präsidenten der Republik Türkei für die Ermittlung unverzerrter Strom- bzw. Arbeitskosten verwenden werde.
- (65)
- Schließlich erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten des in Erwägungsgrund 37 genannten türkischen Herstellers heranziehen werde.
- (66)
- Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien bezüglich der im Vermerk angeführten Liste der Produktionsfaktoren ein.
- 3.4.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.4.1.
- Produktionsfaktoren
- (67)
- Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, der von den Antragstellern in der Folge übermittelten und der bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen und angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und des Ausbleibens etwaiger Stellungnahmen zum Vermerk wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 3.4.2.
- Rohstoffe
- (68)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) aufgeführten Länder berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es aufgrund der bestehenden nennenswerten Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die für die Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Rohstoffe und Inputs auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (69)
- Die Kommission rechnete dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis jedes Rohstoffs anhand der Warennummer und des jeweiligen Ursprungslands Einfuhrzölle hinzu. Bei der Ermittlung des geltenden Einfuhrzollsatzes stützte sich die Kommission auf die von der Marktzugangskarte erhobenen Informationen(21).
- (70)
- In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit verwendete die Kommission für die Ermittlung der Kosten, die einem Unternehmen in der Türkei normalerweise für den Transport von Inputs zwischen einem Lieferanten und seinen Betriebsstätten entstehen, ohne Weiteres verfügbare Informationen. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung dieser Kosten auf die inländischen Transportkosten im Zusammenhang mit Einfuhren in die Türkei, die im jüngsten „Doing Business” -Bericht(22) veröffentlicht wurden(23). Diese inländischen Transportkosten sind in den unverzerrten Kosten in Tabelle 1 enthalten.
- 3.4.3.
- Arbeit
- (71)
- Nach weiteren Überlegungen beschloss die Kommission, ihre Ermittlung der erforderlichen Arbeitsstunden für die Herstellung einer Tonne der überprüften Ware auf die überprüften Daten der Antragsteller zu stützen. Die Kommission stellte fest, dass die Herstellung einer Tonne Persulfat [8,5-9,0] Arbeitsstunden erfordert. Darüber hinaus verwendete die Kommission die um die Inflation bereinigten Arbeitskostendaten für 2022(24) auf der Grundlage der vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Arbeitskostenindizes(25), um die unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln. Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde und VZÄ(26) beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 88,64 CNY pro Stunde.
- 3.4.4.
- Strom
- (72)
- Der Strompreis für Industrieabnehmer in der Türkei wird vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für Industrieabnehmer im entsprechenden Verbrauchsband in Kuruş/kWh(27). Den verfügbaren Informationen zufolge lag der durchschnittliche Industriestromtarif im Jahr 2024 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung) bei 0,61 CNY/kWh(28).
- 3.4.5.
- Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
- (73)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (74)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Daher ermittelte die Kommission auf der Grundlage der überprüften Daten der Antragsteller das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der direkten Kosten, d. h. der Kosten einschließlich des Rohstoff- und Energieverbrauchs, und der direkten und indirekten Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.
- (75)
- Um einen unverzerrten Wert für die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, zog die Kommission die Finanzdaten des türkischen Unternehmens Alkim Alkali Kimya heran. Die Finanzergebnisse des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2024 waren bald nach Veröffentlichung des Vermerks ohne Weiteres verfügbar. Das Unternehmen war auch 2024, d. h. im Jahr des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, rentabel. Somit wurde zu den unverzerrten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:
- 3.5.
- Berechnung des Normalwerts
- (76)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (77)
- Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die von den Antragstellern im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen über den Verbrauch der einzelnen Faktoren (Rohstoffe, Strom und Arbeit) bei der Herstellung von Persulfaten. Die Verbrauchsmengen je Einheit für die einzelnen Produktionsfaktoren wurden mit den unverzerrten Kosten auf der Grundlage von Daten des repräsentativen Landes multipliziert. Die Summe der unverzerrten Rohstoff-, Strom- und Arbeitskosten stellt die unverzerrten Herstellungseinzelkosten dar.
- (78)
- Nach der Ermittlung dieser unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne hinzu.
- (79)
- Die Herstellungsgemeinkosten der Antragsteller wurden als Anteil an ihren Herstellungseinzelkosten ausgedrückt. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. Die Herstellungsgemeinkosten machten [20-24] % der Herstellungseinzelkosten aus. Durch Addition der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten.
- (80)
- Die VVG-Kosten und Gewinne wurden, wie in Erwägungsgrund 75 erläutert, auf der Grundlage der Finanzinformationen des türkischen Unternehmens Alkim Alkali Kimya für 2024 ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn machten 5,17 % bzw. 9 % der Umsatzkosten aus. Die jeweiligen Prozentsätze der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne wurden auf die unverzerrten Herstellkosten aufgeschlagen.
- (81)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller, die dazu führte, dass es nicht möglich war, den Ausfuhrpreis in die Union oder in Drittländer je Warentyp festzustellen, ermittelte die Kommission einen einzigen Normalwert als Durchschnitt der je Warentyp ermittelten Normalwerte in Höhe von 9673,71 CNY/Tonne.
- 3.6.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (82)
- Wegen der mangelnden Mitarbeit bestimmte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China anhand der Informationen aus dem Überprüfungsantrag.
- (83)
- Es wurden 13 Hersteller der überprüften Ware in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt(29). Deren Produktionskapazität schätzten die Antragsteller auf der Grundlage der auf den Websites der chinesischen Hersteller öffentlich zugänglichen Informationen auf rund 400000 Tonnen. Die Größe des Inlandsmarkts wurde von den Antragstellern im Überprüfungsantrag anhand von Marktforschungsdaten(30) auf rund 146000 Tonnen(31) geschätzt. Unter Berücksichtigung der Größe des chinesischen Persulfatmarktes, der aus der inländischen Produktion und aus Einfuhren bedient wird, und der Ausfuhren der chinesischen Persulfathersteller(32) wurden die Kapazitätsreserven auf mehr als 200000 Tonnen geschätzt. Eine Produktionskapazität dieser Größenordnung bedeutet, dass China allein den gesamten Unionsverbrauch decken könnte, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 35000 Tonnen lag(33).
- (84)
- Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass China zu den größten Herstellern von Persulfaten weltweit gehört und über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen leicht für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten.
- 3.7.
- Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert
- 3.7.1.
- Normalwert
- (85)
- Die Kommission ermittelte den Normalwert wie in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 erläutert.
- 3.7.2.
- Ausfuhrpreis
- (86)
- Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Preis der Ausfuhren in Drittländer anhand von Handelsstatistiken aus dem GTA ermittelt.
- (87)
- Dementsprechend ermittelte die Kommission Taiwan, Südkorea, Brasilien und Thailand (in der Reihenfolge der Ausfuhrmengen) als die wichtigsten Ausfuhrmärkte für chinesische Persulfate im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Einfuhren in diese vier Länder machten 54 % der weltweiten Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der VR China aus.
- (88)
- Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis je Land (Taiwan, Südkorea, Thailand) auf CIF-Stufe wurde auf die Stufe ab Werk berichtigt. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt.
- (89)
- Die Kommission zog für die Berichtigung des CIF-Preises auf die Stufe ab Werk in Bezug auf Seefracht- und Versicherungskosten den von der OECD in der ITIC-Datenbank(34) veröffentlichten CIF/FOB-Koeffizienten heran. Der anwendbare durchschnittliche Koeffizient wurde für jedes der drei Länder einzeln auf der Grundlage der Warenbeschreibung für die überprüfte Ware ermittelt.
- (90)
- Für Brasilien war der Einfuhrpreis für Persulfate mit Ursprung in der VR China sowohl auf FOB- als auch auf CIF-Stufe im GTA verfügbar. Daher wurde der Preis ab Werk ermittelt, indem die Inlandstransportkosten vom Einfuhrpreis nach Brasilien auf FOB-Stufe abgezogen wurden.
- (91)
- Die Kommission schätzte die Inlandstransportkosten auf der Grundlage von Daten über Ausfuhren aus der VR China, die im jüngsten „Doing Business” -Bericht(35) veröffentlicht wurden.
- (92)
- Die Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk, die wie in den Erwägungsgründen 86 bis 91 dargelegt ermittelt wurden, lagen zwischen 5883,33 CNY/Tonne (Brasilien) und 6481,25 CNY/Tonne (Thailand).
- 3.7.3.
- Vergleich und Preisdifferenz
- (93)
- Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert und den Preis der Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk miteinander.
- (94)
- Die Kommission gab ferner die Preisdifferenz als Prozentsatz des CIF-Preises auf jedem der wichtigsten Ausfuhrmärkte an.
- (95)
- Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Preis der Ausfuhren von Persulfaten aus der VR China auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten deutlich unter dem Normalwert lag. Die Preisdifferenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises der Einfuhren in die vier Schlüsselmärkte auf CIF-Ebene, reichte von 44,1 % (Thailand) bis 57,2 % (Taiwan).
- (96)
- Die Kommission war der Auffassung, dass diese Feststellungen das Preisverhalten der chinesischen Persulfate-Ausführer auf den Ausfuhrmärkten im Allgemeinen widerspiegeln. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
- 3.8.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (97)
- Dem Überprüfungsantrag(36) zufolge ist der Unionsmarkt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und der höheren Preise, die höhere Gewinne als andere Drittländer versprechen, für chinesische Ausführer potenziell attraktiv. Der Verkaufspreis in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ([1500-2000] EUR/Tonne) war [1,8-2,3]-mal höher als die chinesischen Preise für Ausfuhren in die vier wichtigsten Märkte (neu berechnet auf CIF-Stufe frei Grenze der Union). Zwar sind die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union in den letzten Jahren zurückgegangen, die chinesischen Hersteller stellen jedoch erhebliche Mengen der überprüften Ware her und würden die Ausfuhren in die Union wieder aufnehmen, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.
- (98)
- Darüber hinaus gelten in den USA handelspolitische Schutzmaßnahmen, und Indien führt derzeit eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von Persulfaten durch. Infolgedessen ist bzw. wird es möglicherweise schwieriger, chinesische Persulfate auf diese Märkte auszuführen, wodurch die Attraktivität des Unionsmarktes, auf den diese Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen umgeleitet werden könnten, weiter gesteigert wird.
- (99)
- Daher wären die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der in der EU geltenden Maßnahmen stark motiviert, ihre Persulfatausfuhren in die Union zu steigern, und würden dies wahrscheinlich zu gedumpten Preisen tun.
- 3.9.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
- (100)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe der für China ermittelten Normalwerte, die Höhe der Preise der Ausfuhren auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarkts und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (101)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (102)
- Zum Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung werden die sich auf die beiden Unionshersteller beziehenden Daten in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben.
- (103)
- Die Angaben zu den Einfuhren wurden für die drei Haupttypen der gleichartigen Ware — Ammoniumpersulfat, Natriumpersulfat und Kaliumpersulfat — auf KN-Code-Ebene und für den vierten Typ — Kalium-Peroxymonosulfat — auf TARIC-Code-Ebene analysiert.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (104)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene. Diese Verkaufsmengen wurden mit den überprüften Angaben der Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert.
- (105)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (106)
- Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 26 % zurück. Der stärkste Rückgang war in den ersten beiden Jahren des Bezugszeitraums zu verzeichnen, was auf die allgemeine wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Aufgrund dieser Erholung war 2021 für die meisten Wirtschaftszweige, einschließlich des nachgelagerten Wirtschaftszweigs für Persulfate, ein Jahr des Aufschwungs, auf das eine korrigierende Abschwächung in den Sektoren Bau und Desinfektion folgte, die zu den Verwendern der überprüften Ware nach der Pandemie gehörten. Darüber hinaus war in den Jahren 2022 und 2023 ein Rückgang der Lagerbestände in allen Sektoren zu verzeichnen, da sich die Lage in der Lieferkette insgesamt entspannte und in der Zeit der Pandemie, als die Lieferketten unterbrochen waren, große Lagerbestände aufgebaut wurden. Das Jahr 2024 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung) war hingegen durch eine leichte Erholung des Marktes gekennzeichnet.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (107)
- Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Daten von Eurostat, aus denen hervorging, dass die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung minimal war.
- (108)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land gingen im Bezugszeitraum drastisch zurück. Dieser Rückgang hing wahrscheinlich mit der im Jahr 2020 erfolgten Einführung von Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen, das ursprünglich von Antidumpingmaßnahmen ausgenommen wurde, zusammen.
- (109)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- 4.3.2.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (110)
- Angesichts der unbedeutenden Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land stellte die Kommission fest, dass die Preise nicht repräsentativ waren. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht aussagekräftig wäre, die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren zu analysieren. Aus demselben Grund war es nicht aussagekräftig, die Preisunterbietung dieser Einfuhren zu berechnen.
- 4.3.3.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
- (111)
- Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren von Peroxosulfaten aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
- (112)
- Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 30 % zurück. Die größte Menge der Einfuhren stammte aus der Türkei, Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika.
- (113)
- Die Einfuhren aus der Türkei waren während des gesamten Bezugszeitraums hoch, auch wenn die Mengen schwankten. Die Einfuhren aus der Türkei gingen 2023 stark zurück, stiegen jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Die Einfuhren aus Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika waren im Bezugszeitraum rückläufig und sanken im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 46 % bzw. 35 %.
- (114)
- Der Marktanteil von Drittländern sank ebenfalls von rund 35,6 % im Jahr 2021 auf 33,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (115)
- Der Preis der Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um [50-200] EUR/kg unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- (116)
- Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
- 4.4.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (117)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (118)
- Die Gesamtproduktion der überprüften Ware in der Union ging 2022 und 2023 kontinuierlich zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 32 % zurück. Dieser Produktionsrückgang ist auf eine Nachfragekorrektur nach der COVID-Pandemie nach dem Jahr 2021 zurückzuführen.
- (119)
- Die gesamte Produktionskapazität der Union fiel im Bezugszeitraum um 9 %. Die offensichtliche Veränderung der Produktionskapazität war in erster Linie auf Probleme in der Lieferkette und regelmäßige Schließungen und Wiederinbetriebnahmen von Produktionslinien zurückzuführen.
- (120)
- Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung entwickelte sich ähnlich wie die Produktion und die Nachfrage. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 25 % zurück, wobei in den ersten beiden Jahren des Bezugszeitraums ein Rückgang und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Erholung zu verzeichnen waren.
- 4.4.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (121)
- Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (122)
- Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zeigte eine ähnliche Entwicklung wie der Unionsverbrauch. Insgesamt ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 23 % zurück, wobei in den ersten beiden Jahren ein Rückgang zu verzeichnen war und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Erholung einsetzte.
- (123)
- Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt blieb im Bezugszeitraum relativ stabil mit einem stetigen, aber sehr geringen Anstieg gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum.
- 4.4.3.
- Wachstum
- (124)
- Der Verbrauch ging im Bezugszeitraum um 26 % zurück. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten und im Bezugszeitraum einen moderaten Anstieg von 3 % zu verzeichnen.
- 4.4.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (125)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (126)
- Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, ging ebenfalls um 16 % zurück, was auf den stärkeren Rückgang der Produktion (– 31 %) im Vergleich zum Beschäftigungsrückgang (– 18 %) zurückzuführen ist.
- 4.4.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (127)
- Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum fast keine Einfuhren aus der VR China, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte.
- (128)
- Es konnte auf die geltenden Maßnahmen zurückgeführt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der gestiegenen Kosten aufgrund der dramatischen Erhöhung der Energiekosten in der Union in der Lage war, seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten und leicht zu steigern.
- 4.4.6.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (129)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (130)
- Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 44 %. Der massive Anstieg der Herstellkosten in den Jahren 2022 und 2023 war hauptsächlich auf den ungewöhnlichen Anstieg der Energiepreise zurückzuführen, der der wichtigste Kostenfaktor für die Herstellung der gleichartigen Ware in der Union war. Darüber hinaus führte der Nachfragerückgang, wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, zu einem Anstieg der indirekten Stückkosten (Herstellungsgemeinkosten). Gleichzeitig stiegen die Preise nur um 12 %, sodass der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg nicht auffangen konnte.
- 4.4.7.
- Lagerbestände
- (131)
- Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (132)
- Die Mengen der Schlussbestände mit Ausnahme des Jahres 2022 entwickelten sich ähnlich wie die Produktion. Insgesamt hielten die Unionshersteller ihre Lagerbestände niedrig (unter 10 % der Produktion).
- 4.4.8.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (133)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (134)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der Unionshersteller ging stark zurück, von einer sehr gesunden Rentabilität im Jahr 2021 auf erhebliche Verluste im Jahr 2023. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung setzte eine Verbesserung der Rentabilität ein, ohne jedoch den Break-even-Punkt zu erreichen. Diese Entwicklung entsprach den zuvor in den Erwägungsgründen 118 und 122 beschriebenen Trends für die Produktion und die Verkäufe.
- (135)
- Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow zeigte in den Jahren 2022 und 2023 eine stark rückläufige Entwicklung und halbierte sich in jedem der beiden Jahre. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung begann sich der Nettocashflow zu stabilisieren, wenn auch auf einem sehr niedrigen Niveau, und lag etwa 81 Prozentpunkte unter dem Wert zu Beginn des Bezugszeitraums.
- (136)
- Die Investitionen blieben in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums auf einem vergleichbaren Niveau und gingen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stark zurück. Dies war eine direkte Folge der rückläufigen Rentabilität und des rückläufigen Cashflows. Tatsächlich verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den ersten Jahren des Bezugszeitraums zwar erheblich, ermöglichte aber immer noch Investitionen. Nach dem Verlustjahr 2023 waren die Investitionen im nächsten Jahr beeinträchtigt.
- (137)
- Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie zeigte die gleiche Entwicklung wie die Rentabilität, wie in Erwägungsgrund 134 dargelegt.
- 4.5.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (138)
- Die Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land war im Bezugszeitraum unerheblich.
- (139)
- Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass die Gesamtlage für den Wirtschaftszweig der Union schädlich war. Im Bezugszeitraum wiesen die meisten Indikatoren eine negative Entwicklung auf, wobei der Rückgang bei den Finanzindikatoren wie Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite am ausgeprägtesten war.
- (140)
- Der Wirtschaftszweig der Union war vom Rückgang des Verbrauchs im Bezugszeitraum sowie von den steigenden Energiekosten im Bezugszeitraum betroffen. Bei wieder anziehendem Verbrauch und sinkenden Herstellkosten zeigten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Anzeichen einer Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
- (141)
- Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich nur daran, dass er seinen Marktanteil im Bezugszeitraum halten und leicht steigern konnte, während gleichzeitig die Nachfrage zurückging.
- (142)
- Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einer schwierigen Lage befand, aber keine bedeutende Schädigung durch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 5.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (143)
- Im vorstehenden Abschnitt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Während die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum angesichts der geringen Mengen nicht die direkte Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren, prüfte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich wäre.
- (144)
- In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission auf die Angaben der Antragsteller und auf alle sonstigen in den Akten enthaltenen Informationen. Die Kommission untersuchte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingmaßnahmen und die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
- 5.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (145)
- Wie in Erwägungsgrund 83 festgestellt, verfügen die Hersteller in der VR China über erhebliche Produktionskapazitäten und Schätzungen zufolge über beträchtliche Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich übersteigen.
- 5.2.
- Attraktivität des Unionsmarktes und Preisniveau der chinesischen ausführenden Hersteller
- (146)
- Die Union ist der weltweit größte Markt für Einfuhren der überprüften Ware(37).
- (147)
- Darüber hinaus gelten in anderen Drittländern wie den USA und Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware, wodurch es für chinesische ausführende Hersteller schwieriger wird, auf diese Märkte auszuführen, und wodurch die Attraktivität des Unionsmarktes, auf den diese Ausfuhren umgeleitet werden könnten, weiter gesteigert wird.
- (148)
- Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarkts ist die Preisstrategie der chinesischen ausführenden Hersteller. In diesem Zusammenhang wurde eine Analyse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und den CIF-Preisen durchgeführt, die die chinesischen Hersteller Drittländern in Rechnung stellen, berichtigt um die nach der Einfuhr anfallenden Kosten (1 %) und Regelzölle (5,5 %). Diese Analyse beruhte auf den Preisen aller chinesischen Ausfuhren in Drittländer (ohne Union), die dem Global Trade Atlas entnommen wurden. Die Analyse ergab, dass die chinesischen Ausfuhrpreise 47 % bis 52 % unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen. Daher kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen werden, die deutlich unter den vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen liegen und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen werden.
- (149)
- Darüber hinaus sind die in der Verordnung (EU) 2020/477 festgestellten Umgehungspraktiken für die Hersteller der betroffenen Ware in der VR China ein weiteres Element, das die Attraktivität des Unionsmarktes belegt.
- 5.3.
- Schlussfolgerung
- (150)
- In Anbetracht der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes und des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller (wie in den Erwägungsgründen 145 bis 149 zusammengefasst) dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bereits kurzfristig erhebliche Mengen an niedrigpreisigen Peroxosulfaten zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen.
- (151)
- Infolgedessen wird der Wirtschaftszweig der Union, der derzeit in der Lage ist, die Nachfrage in der Union zu befriedigen, wahrscheinlich sowohl Verkaufsmengen als auch Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren.
- (152)
- Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
- 6.
- UNIONSINTERESSE
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- 6.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (153)
- Wie in Abschnitt 4 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Wie in Abschnitt 5 dargelegt, würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen jedoch zu einem erneuten Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und damit rasch zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Verlängerung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen und ihres Marktanteils zu halten und ihre Rentabilität sowie ihre wirtschaftliche Situation insgesamt zu verbessern. Durch die Aufhebung der Maßnahmen könnte dagegen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bedroht werden, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass in diesem Fall die chinesischen Ausfuhren aus China zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgelenkt würden, was zu einer erneuten Schädigung führen würde.
- 6.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (154)
- Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.
- (155)
- Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit konnte die Kommission nicht untersuchen, ob die Einführer schlechte Ergebnisse erzielten oder nicht in der Lage waren, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben.
- (156)
- Die Untersuchung bestätigte, dass die Einführer ohne Probleme bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere in der Türkei, in Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Verlängerung der Maßnahmen zielt nicht darauf ab, die chinesischen Ausfuhren vom Markt zu verdrängen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass diese Ausfuhren nicht zu gedumpten Preisen verkauft werden und dadurch eine Schädigung verursachen.
- (157)
- Da keine Beweise vorliegen, die diese Feststellung entkräften würden, und da die Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unbedeutend waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführer nicht unverhältnismäßig von einer Verlängerung der Maßnahmen betroffen wären.
- 6.3.
- Interesse der Verwender
- (158)
- Die Verwender arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Daher war die Kommission nicht in der Lage, eine Analyse der Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Lage der Verwender vorzunehmen.
- (159)
- Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass der Einfluss der überprüften Ware auf die Kosten der nachgelagerten Waren eher gering und die Auswirkungen des Antidumpingzolls unerheblich waren(38). Die Verwender legten keine Informationen vor, die die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen entkräften würden, wonach der Zoll nur geringfügige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätte.
- 6.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (160)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der VR China sprechen.
- 7.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (161)
- Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen für Persulfate aus der VR China aufrechterhalten werden.
- (162)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Das Unternehmen, für das der niedrige unternehmensspezifische Antidumpingzoll gilt, muss den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (163)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (164)
- Sollten sich die Ausfuhren des Unternehmens, das in den Genuss des niedrigeren individuellen Zollsatzes gelangt, nach der Verlängerung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (165)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(39). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (166)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (167)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(40) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (168)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1184/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1343/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/39/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 der Kommission vom 31. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/477/oj).
- (6)
ABl. C, C/2024/2798, 23.4.2024 .- (7)
ABl. C, C/2025/360, 17.1.2025 .- (8)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2773.
- (9)
Siehe Abschnitt 4.3.1 dieser Verordnung.
- (10)
Tron.tdi-Aktenzeichen t25.001384.
- (11)
https://www.tuik.gov.tr/Home/Index.
- (12)
https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/default.aspx.
- (13)
https://shorturl.at/SKGzX.
- (14)
https://login.bvdinfo.com/R1/Orbis.
- (15)
http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm.
- (16)
Tron.tdi-Aktenzeichen t25.004521.
- (17)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, Abschnitt 5.1.7, S. 30.
- (18)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, Abschnitt 5.1.7, S. 30.
- (19)
https://www.alkim.com.tr/files/file/dosya-w2GBtAY9UVevn0g-annual-report-2023.pdf.
- (20)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).
- (21)
Market Access Map (Marktzugangskarte), abrufbar unter https://www.macmap.org/ (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025).
- (22)
Doing Business 2020. Economy Profile — Türkiye, S. 51, abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/turkey/TUR.pdf (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025).
- (23)
Die Türkei war von der mutmaßlichen Datenmanipulation in den „Doing Business” -Berichten von 2018 und 2020 nicht betroffen. Siehe die Untersuchung zu Datenunregelmäßigkeiten in den Berichten „Doing Business 2018” und „Doing Business 2020” . Abrufbar unter https://thedocs.worldbank.org/en/doc/84a922cc9273b7b120d49ad3b9e9d3f9-0090012021/original/DB-Investigation-Findings-and-Report-to-the-Board-of-Executive-Directors-September-15-2021.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2025).
- (24)
Tatsächliche Wochenarbeitszeit und monatliche durchschnittliche Arbeitskosten nach Wirtschaftszweigen. Abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2022-49571 (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025).
- (25)
Arbeitskostenindizes (2021 = 100) (veröffentlicht am 22. Mai 2025), abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025).
- (26)
Vollzeitäquivalent.
- (27)
https://www.tuik.gov.tr/Home/Index.
- (28)
Für die Berechnung des Durchschnittspreises im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verwendete die Kommission als Ausgangsbasis den Preis pro Einheit (in ₺/MWh) für das Jahr 2024 (2,699 ₺).
- (29)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, Abschnitt 1.11, S. 9, und Anhang 1.11.
- (30)
Marktbericht von Advancy für 2022 auf der Grundlage von Handelsdaten, Experteninterviews und eigenen Analysen. Advancy ist ein Beratungsunternehmen, das u. a. auf die chemische Industrie spezialisiert ist; siehe https://www.advancy.com/chemicals-advanced-materials/.
- (31)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, öffentlich zugänglicher Anhang 4.1.2.
- (32)
Die Ein- und Ausfuhrdaten stammen aus dem GTA. Abrufbar unter http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm (zuletzt abgerufen am 23. Juli 2025).
- (33)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, Abschnitt 2.3, S. 11.
- (34)
OECD Data Explorer. International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (internationale Transport- und Versicherungskosten im Warenhandel), abrufbar unter https://data-explorer.oecd.org/vis?tm=ITIC&pg=0&snb=1&df[ds]=dsDisseminateFinalDMZ&df[id]=DSD_ITIC%40DF_ITIC&df[ag]=OECD.SDD.TPS&dq=.....A.&pd=%2C&to[TIME_PERIOD]=false (zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025).
- (35)
Doing Business 2020. Economy Profile — China, S. 84, abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2025).
- (36)
Antrag auf Auslaufüberprüfung, Abschnitt 1.2, S. 5.
- (37)
Basierend auf GTA-Statistiken.
- (38)
Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/390/oj).
- (39)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.
- (40)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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