Präambel VO (EU, Euratom) 2009/1295
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Anhang XII Artikel 13 zum Statut legte Eurostat am 1. September 2009 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2009 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vor. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,3 % des Grundgehalts.
- (2)
- Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher auf 11,3 % des Grundgehalts angehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
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