Artikel 12 VO (EU, Euratom) 2009/1296

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 984,02 EUR, die Obergrenze auf 1968,04 EUR und der Pauschalabschlag auf 894,57 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 865,73 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2037,00 EUR.

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