Artikel 18 VO (EU, Euratom) 2009/1296

Diese Verordnung wird erforderlichenfalls überprüft; zu diesem Zweck legt die Kommission, sofern dies angemessen ist, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, über den der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fasst.

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