Artikel 9 VO (EU, Euratom) 2009/1296
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1312,02 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2624,05 EUR und der Pauschalabschlag auf 1192,76 EUR.
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