Artikel 2 VO (EU, Euratom) 2010/564

Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gilt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgender Berichtigungskoeffizient für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

Lettland 73,3.

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