Artikel 2 VO (EU, Euratom) 2013/1023
Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.
- 2.
-
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
- "f)
- der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur und Beamte, die in dienstlichem Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind."
- 3.
- Artikel 3 wird gestrichen.
- 4.
-
Artikel 3b Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
- "i)
- einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST/SC und AST,".
- 5.
- In Artikel 8 Absatz 1 wird "Artikel 2 Buchstabe a" ersetzt durch "Artikel 2 Buchstabe a oder f".
- 6.
- Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.
- 7.
-
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Artikel 11 bis 26" durch die Worte "Artikel 11 bis 26a" ersetzt;
- b)
- in Absatz 3 werden die Worte "Artikel 25 Absatz 2" durch die Worte "Artikel 25 Absatz 3" ersetzt.
- 8.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.
Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine bedeutende geografische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110 des Statuts.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes vor."
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.";
- b)
- In Absatz 5 werden die Worte "Die Organe erlassen" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt" ersetzt.
- 9.
-
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
(1) Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten.
Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.
(2) Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Bediensteten auf Zeit für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Bediensteten auf Zeit übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, werden der Bericht und die Bemerkungen vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt.
Ein Bediensteter auf Zeit, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.
Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten vor dem Hintergrund des Titels II des Statuts getroffen.
(4) Der entlassene Bedienstete auf Zeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit."
- 10.
-
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit eingestellt wird."
- 11.
-
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung und Feiertage gelten sinngemäß. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Darüber hinaus finden Artikel 41, 42, 45 und 46 des Statuts auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 29 des Anhangs XIII des Statuts unabhängig von ihrem Einstellungsdatum sinngemäß Anwendung.
Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern.
Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, unbezahlten Urlaub.
Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, bis er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält."
- 12.
-
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.
Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.
Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
- —
-
drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,
- —
-
zwölf Monate in allen anderen Fällen.
Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikel 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet.
Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.
Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikel 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet.
Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikel 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.
Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld."
- 13.
-
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort "Angleichung" durch das Wort "Aktualisierung" ersetzt;
- b)
- in Absatz 3 wird das Wort "Sonderabgabe" durch das Wort "Solidaritätsabgabe" ersetzt;
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Artikel 44 des Statuts gilt sinngemäß für Bedienstete auf Zeit."
- 14.
-
Artikel 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Im letzten Satz von Absatz 3 wird das Wort "angeglichen" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt;
- b)
- in Absatz 10 wird das Wort "Unionsorganen" durch die Worte "in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stellen der Organe" ersetzt.
- c)
-
Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakten gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist."
- 15.
- In Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt.
- 16.
-
Artikel 34 erhält folgende Fassung:
"Artikel 34
Beim Tod eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38.
Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten, der ein Invalidengeld bezogen hat, oder beim Tod eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a, c, d, e oder f, der ein Ruhegehalt bezogen hat oder vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.
Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen."
- 17.
- In Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 2 Buchstabe a), c) oder d)" durch die Worte "Artikel 2 Buchstabe a, c, d, e oder f" ersetzt.
- 18.
- In Artikel 37 Absatz 4 werden die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c oder d" durch die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c, d, e oder f", die Worte "Vollendung des 63. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" und die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt.
- 19.
-
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt."
- 20.
-
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Bedienstete kann beantragen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland entrichten muss; die diesbezüglichen Einzelheiten legt diese Stelle fest."
- 21.
-
Artikel 47 erhält folgende Fassung:
"Artikel 47
Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes,
- a)
- am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt, oder
- b)
-
bei Verträgen auf bestimmte Dauer:
- i)
- zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
- ii)
- nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;
- iii)
- wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii; oder
- c)
-
bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:
- i)
- nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
- ii)
- wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Ziffer i."
- 22.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 48a
Während einer Wahlperiode kann Artikel 50 des Statuts sinngemäß auf höchstens fünf leitende Bedienstete auf Zeit von Fraktionen im Europäischen Parlament Anwendung finden, die sich in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 befinden, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet, bei den Organen 20 Dienstjahre geleistet und in ihrer letzten Besoldungsgruppe mindestens 2,5 Dienstjahre geleistet haben."
- 23.
- Artikel 50c Absatz 2 wird gestrichen.
- 24.
-
Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:
"KAPITEL 11
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE AUF ZEIT GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE F
Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f.
Artikel 52Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikel 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten.
Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden.
Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
Artikel 53Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher.
Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.
Artikel 54Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden.
Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 55Wird ein Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht.
Dieselbe Bestimmung gilt sinngemäß, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt.
Artikel 56Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen über die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f."
- 25.
- Titel III wird gestrichen.
- 26.
- In Absatz 79 Absatz 2 werden die Worte "Jedes Organ" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle" ersetzt.
- 27.
-
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle jedes Organs, jeder Agentur oder jeder in Artikel 3a genannten Einrichtung kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen."
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Artikel 1d und 1e des Statuts gelten sinngemäß."
- 28.
-
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden die Worte "Jedes Organ" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle" ersetzt.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV kann die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II haben Zugang zu Auswahlverfahren nur für die Besoldungsgruppen SC 1 bis 2, Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 2 und Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 4 oder die Besoldungsgruppen AD 5 bis 6. Die Gesamtzahl der Kandidaten, die Vertragsbedienstete sind und als Bewerber auf freie Planstellen in einer dieser Besoldungsgruppen ernannt werden, darf in keinem Fall 5 % der Gesamtzahl aller Ernennungen in diese Funktionsgruppen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Statuts erfolgen, übersteigen."
- 29.
-
Artikel 84 erhält folgende Fassung:
"Artikel 84
(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.
Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.
(2) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.
Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Vertragsbediensteten für die verbleibende Dauer der Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so übermittelt der unmittelbare Vorgesetzter des Vertragsbediensteten den Bericht und die Bemerkungen unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle.
Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.
Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 3 und anhand von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund von Titel II des Statuts getroffen.
(4) Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit."
- 30.
- In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 314 des EG-Vertrags" durch die Worte "Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union" ersetzt.
- 31.
-
Artikel 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt jedoch für in der Besoldungsgruppe 1 eingestellte Vertragsbedienstete sinngemäß."
- b)
-
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Zu diesem Absatz werden nach Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen."
- 32.
- In Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "sechs Jahre" ersetzt.
- 33.
-
Artikel 91 erhält folgende Fassung:
"Artikel 91
Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß.
Artikel 55 Absatz 4 Satz 2 des Statuts gilt für Vertragsbedienstete nicht sinngemäß.
Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen III und IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen I und II haben nach Maßgabe des Anhangs VI des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben sie Anspruch auf eine Vergütung."
- 34.
- In Artikel 95 werden die Worte "63. Lebensjahr" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.
- 35.
-
Artikel 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort "angeglichen" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt.
- b)
-
Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist."
- 36.
- In Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt.
- 37.
-
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs."
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen."
- 38.
- In Artikel 106 Absatz 4 werden die Worte "vor dem 63. Lebensjahr" durch die Worte "vor Erreichen des Ruhestandsalters" sowie die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt.
- 39.
- In Artikel 120 werden die Worte "jedem Organ" durch die Worte "der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt.
- 40.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 132a
Akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die nachweislich ihren Wohnsitz verlegen mussten, kann gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen und auf ausdrückliches Verlangen des/der von ihnen unterstützten Mitglieds/Mitglieder nur einmalig aus der Zulage des betreffenden Mitglieds für parlamentarische Unterstützung entweder eine Einrichtungsbeihilfe oder eine Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt werden. Der Betrag der Beihilfe darf ein Monatsgrundgehalt des Assistenten nicht übersteigen."
- 41.
-
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b)
- am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach Artikel 52 Unterabsatz 2 und 3 des Statuts festgelegten Zeitpunkt;"
- ii)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d)
- unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder des Europäischen Parlaments tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;"
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen wird ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor der Kündigung eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten auf Verlangen des Mitglieds/der Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu dessen/deren Unterstützung er eingestellt wurde oder auf Verlangen des betroffenen parlamentarischen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Anwendung findet."
- 42.
- In Artikel 141 werden die Worte "von jedem Organ" durch die Worte "von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt.
- 43.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 142a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor."
- 44.
-
Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Artikel 21, Artikel 22 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 23, Artikel 24a und Artikel 31 Absatz 6 und 7 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten. Artikel 30 und Artikel 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten Bediensteten auf Zeit. Im Fall der Bediensteten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen auf "Alter von 66 Jahren" bzw. "das 66. Lebensjahr" in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2, in Artikel 47 Buchstabe a, in Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bezugnahmen auf "Alter von 65 Jahren" bzw. "65. Lebensjahr" zu verstehen."
- b)
-
Folgender Artikel wird angefügt:
"Artikel 6
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2013 bei einer Agentur angestellt sind, ohne Ausleseverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe f dieser Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Artikel gilt nicht für Zeitbedienstete, die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur eingestellt wurden, und Beamte, die im dienstlichen Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind."
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