"ANHANG XI VO (EU, Euratom) 2013/1023
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS
KAPITEL 1
Abschnitt 1
Artikel 1
-
1.
-
Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat)
Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts und Anhang X Artikel 13 erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in bestimmten Drittstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.- 2.
- Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg
Eurostat ermittelt einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Union in Belgien und Luxemburg messen lässt. Dieser Index (nachstehend 'gemeinsamer Index') wird berechnet, indem die nationale Inflation (gemessen in Form des Harmonisierten Indexes der Verbraucherpreise (Harmonised Indices of Consumer Prices – HICP) im Fall Belgiens und des Verbraucherpreisindexes (Consumer Price Index – CPI) im Fall Luxemburgs) zwischen dem Juni des Vorjahres und dem Juni des laufenden Jahres entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Mitgliedstaaten gewichtet wird.- 3.
- Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels
- a)
- Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) (im Folgenden "nationale statistische Ämter oder sonstige zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten") berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz
- i)
- der Dienstbezüge der Beamten der Union, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten – mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird – und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und
- ii)
- der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird.
- b)
- Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.
- c)
- Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Verwendung des geänderten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes der Mitgliedstaaten und der am besten geeigneten Indizes, die von der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts festgelegt wurden.
- d)
- Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.
- 4.
- Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)
- a)
- Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Juli des Vorjahres und dem Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.
Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in
- i)
- einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und
- ii)
- einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.
Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge und die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden und Vereinigtes Königreich. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen angemessenen nationalen BIP-Aggregat gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.
- b)
- Die nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.
Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der nationalen statistischen Ämter oder der sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.
- c)
- Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat geeignete Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.
In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den unter diesem Buchstaben genannten Kontrollindikatoren einzugehen.
Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Anhangs untersucht die Kommission regelmäßig den Personalbedarf der Organe.Abschnitt 2
Artikel 3
- (1)
- Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Kriterien bis Ende eines jeden Jahres mit Wirkung vom 1. Juli aktualisiert.
- (2)
- Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem Produkt aus dem gemeinsamen Indikator und dem spezifischen Indikator. Die Aktualisierung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.
- (3)
- Der auf diese Weise festgelegte Wert der Aktualisierung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 93 und 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:
- a)
- Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge ohne Berichtigungskoeffizient werden um den Wert der oben genannten Aktualisierung herauf- oder herabgesetzt.
- b)
- Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer – unter Berücksichtigung von Absatz 4 – und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.
- c)
- Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.
- (4)
- Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus
- a)
- dem sich aus der vorangegangenen Aktualisierung ergebenden Faktor und/oder
- b)
- dem Betrag der Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.
- (5)
- Für Belgien und Luxemburg gelten keine Berichtigungskoeffizienten. Sie gelten
- a)
- für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Union,
- b)
- abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union in den anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,
und werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.
Die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten in Dienstorten mit starker Inflation finden Anwendung.
- (6)
- Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung vor.
Falls diese rückwirkende Aktualisierung die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der folgenden jährlichen Aktualisierung verteilt werden.
KAPITEL 2
Artikel 4
- (1)
- Eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts wird mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.
- (2)
- Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.
Artikel 5
- (1)
- Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die in der in Artikel 13 dieses Anhangs vorgesehenen Sitzung mitgeteilt werden.
Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung berücksichtigt.
- (2)
- Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg wird durch den gemeinsamen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.
- (3)
- Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.
Artikel 6
- (1)
- Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 6 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.
- (2)
- Die Schwelle wird – vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs – nach folgendem Verfahren angewandt:
- a)
- Wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des gemeinsamen Index zwischen Juni und Dezember), werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Aktualisierungsverfahren aktualisiert;
- b)
- wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht, werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) aktualisiert.
Artikel 7
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes: Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist. Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.KAPITEL 3
Artikel 8
- (1)
- Bei Orten mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.
- (2)
- Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und
- b)
- auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.
- (3)
- Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und
- b)
- auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.
KAPITEL 4
Artikel 9
- (1)
- Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Union oder die Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.
Der Antrag sollte sich auf objektive Elemente stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird) erkennen lassen. Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so beschließt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts einen Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort.
- (2)
- Die Kommission beschließt im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Beschluss auf einer der folgenden Voraussetzungen:
- a)
- Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Union oder der Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) von denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates abweichen. Diese Annäherung sollte nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden sein.
- b)
- An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Union mehr beschäftigt.
KAPITEL 5
Artikel 10
Der Wert des bei der jährlichen Aktualisierung eingesetzten spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von 2 % und einer Untergrenze von – 2 %. Überschreitet der Wert des spezifischen Indikators die Obergrenze oder unterschreitet er die Untergrenze, wird der Grenzwert zur Berechnung des Werts der Aktualisierung herangezogen. Absatz 1 gilt nicht, wenn Artikel 11 Anwendung findet. Der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung, der sich aus dem Unterschied zwischen dem anhand des spezifischen Indikators berechneten Wert der Aktualisierung und dem anhand des Grenzwerts berechneten Wert der Aktualisierung ergibt, wird ab 1. April des darauffolgenden Jahres angewendet.Artikel 11
- (1)
- Sinkt nach Vorausschätzungen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission das reale Bruttoinlandsprodukt der Union für das laufende Jahr und ist der spezifische Indikator positiv, so wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung des Wertes der Aktualisierung herangezogen. Der restliche Wert der Aktualisierung, der dem Rest des spezifischen Indikators entspricht, wird erst ab einem späteren Datum des Folgejahres angewendet. Dieser restliche Wert der Aktualisierung wird nicht für die Zwecke des Artikels 10 berücksichtigt. Der Wert des Bruttoinlandsprodukts der Union, die Folgen hinsichtlich der Aufspaltung des spezifischen Indikators und das Anwendungsdatum werden nach der folgenden Tabelle bestimmt:
Bruttoinlandsprodukt der Union Folgen für den spezifischen Indikator Datum der Zahlung der zweiten Tranche [– 0,1 %; – 1 %] 33 %; 67 % 1. April des Jahres n + 1 [– 1 %; – 3 %] 0 %; 100 % 1. April des Jahres n + 1 unter – 3 % 0 % —
- (2)
- Weicht die in Absatz 1 genannte Vorausschätzung von den von der Kommission zur Verfügung gestellten endgültigen Daten zum Bruttoinlandsprodukt der Union ab und ändern sich aufgrund dieser endgültigen Daten die Folgen aufgrund der Tabelle in Absatz 1, so werden die notwendigen Korrekturen, einschließlich rückwirkender positiver oder negativer Anpassungen, nach derselben Tabelle vorgenommen.
- (3)
- Aufgrund einer Korrektur aktualisierte Referenzbeträge werden von der Kommission binnen zwei Wochen nach der Korrektur in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht.
- (4)
- Ergibt die Anwendung von Absatz 1 oder 2, dass der Wert des spezifischen Indikators nicht die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge bewirkt, so wird dieser Wert zur Grundlage der Berechnung einer zukünftigen Aktualisierung, sobald der kumulative Anstieg des Bruttoinlandsprodukts der Union, gemessen ab dem Jahr, in dem Absatz 1 oder 2 angewendet wurde, positiv wird. In jedem Fall richtet sich der im ersten Satz genannte Wert sinngemäß nach den Grenzen und den Grundsätzen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs. Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Union wird zu diesem Zweck regelmäßig von Eurostat gemessen.
- (5)
- Gegebenenfalls bleiben die rechtlichen Folgen der Anwendung des Artikels 10 und dieses Artikels auch nach dem Ende der in Artikel 15 genannten Geltungsdauer dieses Anhangs in vollem Umfang wirksam.
KAPITEL 6
Artikel 12
Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.Artikel 13
Eurostat beruft alljährlich im März ein Treffen einer aus Experten der nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 und 65 des Statuts" genannt, ein. Bei diesem Treffen werden die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen Indikatoren, der Kontrollindikatoren, des gemeinsamen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft. Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Dienstbezüge erforderlich sind.Artikel 14
Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich unmittelbar oder mittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.KAPITEL 7
Artikel 15
- (1)
- Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023.
- (2)
- Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2022 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird die Untersuchung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs berücksichtigt und insbesondere bewertet, ob die Entwicklung der Kaufkraft der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Union den Veränderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entspricht. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs sowie des Artikels 66a des Statuts auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV vor.
- (3)
- Solange das Europäische Parlament und der Rat nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Verordnung angenommen haben, sind dieser Anhang und Artikel 66a des Statuts über das Ende der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 66a des Statuts hinaus vorläufig gültig.
- (4)
- Ende 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs und des Artikels 66a des Statuts vor."
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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