Präambel VO (EU, Euratom) 2013/1023

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs(1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe und Agenturen sollten weiterhin über einen hochwertigen europäischen öffentlichen Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Ziele zu erreichen, seine politischen Maßnahmen und Aktivitäten durchzuführen und seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfüllen, um den künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden und den Unionsbürgern zu dienen.
(2)
Folglich müssen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, die es ermöglichen, aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten hochqualifiziertes und mehrsprachiges Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen anzuziehen, einzustellen und zu halten, die unabhängig sind und höchsten beruflichen Standards gerecht werden, und dieses Personal muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen. In dieser Hinsicht müssen die derzeitigen Schwierigkeiten der Organe, Beamte und Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen, überwunden werden.
(3)
Angesichts der Größe des europäischen öffentlichen Dienstes gemessen an den Zielen der Union und ihrer Einwohnerzahl sollte eine Verringerung des Personalbestands der Organe und Agenturen der Europäischen Union nicht zu Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Pflichten und Funktionen gemäß den Verpflichtungen und Befugnissen aufgrund der Verträge führen. In dieser Hinsicht ist Transparenz erforderlich, was die von den einzelnen Organen und Agenturen aufgewendeten Personalkosten unter Berücksichtigung aller Kategorien des von ihnen beschäftigten Personals anbelangt.
(4)
Vom europäischen öffentlichen Dienst wird erwartet, dass er höchsten berufsethischen Grundsätzen gerecht wird und jederzeit unabhängig bleibt. Zu diesem Zweck sollte Titel II des Statuts(4), in dem Rechte und Pflichten geregelt sind, weiter präzisiert werden. Verstoßen Beamte oder ehemalige Beamte gegen diese Verpflichtungen, so sollten sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.
(5)
Den Wert des europäischen öffentlichen Dienstes macht gleichermaßen die kulturelle und sprachliche Vielfalt aus, die nur sichergestellt werden kann, wenn für eine angemessene Ausgewogenheit hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beamten gesorgt wird. Bei der Einstellung und bei Ernennungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage aus den Reihen der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschäftigt wird, ohne dass allerdings Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen. Hierzu und um mögliche bei den Beamten bestehende erhebliche Unausgewogenheiten bezüglich der Staatsangehörigkeit, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, abzubauen, sollte jedem Organ die Möglichkeit gegeben werden, gerechtfertigte und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall andere Einstellungskriterien als die auf der Eignung begründeten herbeiführen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen durch die Organe Bericht erstatten.
(6)
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, sollten sich die Organe bemühen, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihrer Bediensteten zu fördern. Es ist wünschenswert, dass der Beitrag der Union zur Finanzierung der Europäischen Schulen, der durch die Haushaltsbehörde gemäß den einschlägigen Regelungen festgelegt wird, zulasten des Haushalts der Union geht. Wenn es im Interesse des Funktionierens der Organe erforderlich ist, sollte die Kommission die zuständigen Behörden darum ersuchen können, den Standort einer neuen Europäischen Schule zu überprüfen.
(7)
Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch seine hervorragenden Leistungen und durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt und attraktive Einstellungsbedingungen auszeichnet, eine optimale Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.
(8)
Jeder Beamte sollte eine neunmonatige Probezeit ableisten. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung sollte die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Probezeit, die am Ende dieser Probezeit erstellt wird, und das Verhalten des Beamten auf Probe in Bezug auf seine Verpflichtungen aufgrund des Statuts berücksichtigen. Es sollte möglich sein, eine Beurteilung des Beamten auf Probe zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu erstellen, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Andernfalls sollte eine Beurteilung nur am Ende der Probezeit erstellt werden.
(9)
Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union parallel zur Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge, d. h. an dem als "Methode" bekannten Verfahren, festgehalten und die Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2023 sichergestellt werden, wobei es zu Anfang des Jahres 2022 zu überprüfen und ein Mechanismus für die vorläufige Verlängerung der Methode vorzusehen ist. Außerdem sollte zur Überwindung der in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten mit der Anwendung der Methode vorgesehen werden, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen alljährlich einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können, einschließlich einer automatischen Krisenklausel. Hierzu sollten die entsprechenden in dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen Beträge als Referenzbeträge betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden. Diese aktualisierten Beträge sollten von der Kommission in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht werden. Dieser Aktualisierungsmechanismus sollte auch in allen anderen Fällen benutzt werden, in denen eine Aktualisierung vorgesehen ist.
(10)
Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen, die der Aktualisierung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln.
(11)
Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode entstehen, sollten durch die Wiedereinführung das Systems einer "Abgabe" ausgeglichen werden. Wie im Fall der Methode kann die Erhebung der Solidaritätsabgabe vorläufig verlängert werden. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen angebracht, die Solidaritätsabgabe im Vergleich zu der Höhe der Sonderabgabe, die von 2004 bis 2012 galt, anzuheben und einen stärker progressiven Satz vorzusehen. Hierdurch soll den außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Union und ihren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Die Notwendigkeit der – auch kurzfristigen – Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in der Union erfordert rasche und besondere Solidaritätsbemühungen seitens der Bediensteten der Organe der Union. Diese Solidaritätsabgabe sollte deshalb bei allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ab dem 1. Januar 2014 erhoben werden.
(12)
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz-, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der Methode für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird.
(13)
In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie um auf künftige Haushaltszwänge reagieren zu können und um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen zu zeigen, die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise und der außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt ergriffen wurden, ist es notwendig, eine Aussetzung der Methode während zwei Jahren in Bezug auf alle Bezüge, Ruhegehälter und Zulagen von Beamten vorzusehen und die Solidaritätsabgabe trotz der Aussetzung zu erheben.
(14)
Der demografische Wandel und die mit ihm einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung macht eine Anhebung des Ruhestandsalters erforderlich, wobei allerdings für bereits im Dienst stehende Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union eine Übergangsregelung gelten sollte. Diese Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um die von den bereits im Dienst befindlichen Beamten, die Beiträge in den fiktiven Pensionsfonds für Beamte der Europäischen Union entrichtet haben, erworbenen Ansprüche zu wahren. Das Ruhestandsalter sollte zudem flexibler gestaltet werden, indem es den Bediensteten leichter gemacht wird, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres freiwillig weiterzuarbeiten, und es in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen ermöglicht wird, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu arbeiten.
(15)
Da sich das Versorgungssystem der Europäischen Union im versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet und dieses Gleichgewicht kurz- und langfristig zu bewahren ist, sollten Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst waren, durch Übergangsmaßnahmen, wie eine angepasste Ansparrate für nach Erreichen des Ruhestandsalters geleistete Dienstjahre ("Barcelona-Bonus") und die Reduzierung des Abschlags für den Eintritt in den Vorruhestand zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des normalen Ruhestandsalters um die Hälfte, einen Ausgleich für ihre Pensionsbeiträge erhalten.
(16)
Nach der gemeinhin akzeptierten versicherungsmathematischen Praxis ist eine Erfahrungsspanne über die letzten 20 bis 40 Jahre bei der Berechnung der Zins- und Gehaltsentwicklung zugrunde zu legen, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Der gleitende Durchschnitt für den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung sollte daher auf 30 Jahre ausgedehnt werden, mit einem Übergangszeitraum von sieben Jahren.
(17)
Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I, Abschnitt A und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorzulegen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen und dem Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten.
(18)
Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.
(19)
Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen AD und AST ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden.
(20)
Um die Laufbahnstruktur in den derzeitigen Tätigkeitsfeldern der Funktionsgruppe AST darüber hinaus noch weiter dem unterschiedlichen Maß der Verantwortung anzupassen und einen unentbehrlichen Beitrag zur Begrenzung der Verwaltungsausgaben zu leisten, sollte eine neue Funktionsgruppe "AST/SC" für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt werden. Die Dienstbezüge und Beförderungsraten sollten sicherstellen, dass sich das Maß der Verantwortung und die Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So wird es möglich sein, einen stabilen und umfassenden europäischen öffentlichen Dienst zu erhalten. Die Kommission sollte Umfang und Auswirkungen der Einführung dieser neuen Funktionsgruppe bewerten und darüber berichten, wobei die Lage von Frauen besonders zu berücksichtigen ist, so dass ein stabiler und umfassender europäischer öffentlicher Dienst erhalten bleiben.
(21)
Das Mindestdienstalter von zwei Jahren in einer Besoldungsgruppe vor der Beförderung eines Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe wird beibehalten, um schnellere Beförderungen von Beamten, die Spitzenleistungen erbringen, zu ermöglichen. Jedes Organ sollte sicherstellen, dass seine interne Personalpolitik die Möglichkeiten nutzt, die das Statut bietet, damit angemessene Berufslaufbahnen von Beamten mit einem hohen Potenzial und hohem Leistungsniveau ermöglicht werden.
(22)
Die Arbeitszeit bei den Organen sollte den Arbeitszeiten in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst werden, um den Personalabbau bei den Organen auszugleichen. Bei dieser Anpassung sollten die Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit wird gewährleisten, dass die Bediensteten der Organe die mit der Verfolgung der politischen Ziele der Union verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können, und im Interesse der Solidarität innerhalb des öffentlichen Dienstes der Union zu einheitlichen Arbeitsbedingungen bei den Organen führen.
(23)
Flexible Arbeitszeitregelungen sind ein wesentlicher Bestandteil einer modernen und effizienten öffentlichen Verwaltung; sie ermöglichen familienfreundliche Arbeitsbedingungen und eine nach Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung bei den Organen. Deshalb ist in das Statut eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen.
(24)
Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden.
(25)
Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betroffenen Bediensteten ihre Anwendung zu erleichtern. Dazu sollten Höchstbeträge eingeführt werden, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen.
(26)
Einige Bedienstete müssen sich häufig zu dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben. Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen.
(27)
Es ist angemessen, die Arbeitsbedingungen von Bediensteten, die in Drittländern beschäftigt sind, zu modernisieren und kosteneffizienter zu gestalten, wobei Kosteneinsparungen erzielt werden sollten. Die Ansprüche auf Jahresurlaub sollten angepasst werden, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine größere Bandbreite von Parametern zur Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen aufzunehmen, ohne dass das übergeordnete Ziel der Erzielung von Kosteneinsparungen beeinträchtigt wird. Die Bedingungen für die Gewährung des Wohnungsgeldes sollten überarbeitet werden, um den örtlichen Bedingungen besser Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu vermindern.
(28)
Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Union sollten daher berechtigt sein, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne Auswahlverfahren durchführen dürfen, die in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen Vertragsbediensteten offen stehen können.
(29)
Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird.
(30)
Wie für andere Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, findet die Versorgungsordnung der Union Anwendung auf Bedienstete von Agenturen. Agenturen, die sich vollständig selbst finanzieren, zahlen derzeit den Arbeitgeberanteil des Beitrags zum Versorgungssystem. Um Haushaltstransparenz und eine ausgewogenere Lastenteilung zu gewährleisten, sollten Agenturen, die teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, den Teil des Arbeitgeberbeitrags zahlen, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. Da diese neue Vorschrift die Anpassung der einschlägigen Vorschriften über die von den Agenturen erhobenen Gebühren notwendig machen könnte, sollte sie erst ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. Die Kommission sollte, falls dies zweckmäßig ist, Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften vorlegen.
(31)
Im Interesse der Vereinfachung und einer einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut sinngemäß auch für die Agenturen gelten. Um die besondere Situation von Agenturen erforderlichenfalls zu berücksichtigen, sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung zu ersuchen, von den Durchführungsbestimmungen der Kommission abweichende Durchführungsbestimmungen anzunehmen oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden.
(32)
Vom Gerichtshof der Europäischen Union sollte ein Verzeichnis sämtlicher Durchführungsbestimmungen erstellt und verwaltet werden. Dieses Verzeichnis, das von sämtlichen Organen, Agenturen und Mitgliedstaaten eingesehen werden kann, sorgt für Transparenz und fördert die einheitliche Anwendung des Statuts.
(33)
Wegen der internen und administrativen Natur der Durchführungsbestimmungen und um die Vorschriften über ihre Annahme zu vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen.
(34)
Angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten bei den Agenturen und der Notwendigkeit, eine kohärente Personalpolitik festzulegen, ist eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen, für die spezifische Vorschriften zu erlassen sind.
(35)
Die Kommission sollte weiterhin die Haushaltslage des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems überwachen und alle notwendigen Schritte unternehmen, falls sich ein strukturelles Ungleichgewicht des Systems ergibt.
(36)
Artikel 15 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sieht vor, dass bestimmte Daten von Beamten und sonstigen Bediensteten den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
(37)
Um die im Statut festgelegten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 22. März 2012 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 205 vom 12.7.2012, S. 1.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2013.

(4)

Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

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